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Zur Kostenübernahme für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung als Leistung zur Bildung und Teilnahme nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i. V. m. § 28 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für
Arbeitssuchende – (SGB II) ( hier bejahend )
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.01.2016 - L 3 BK 12/14
Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung unterscheidet sich § 6b Abs. 1 Satz 1 BKGG von § 28 Abs. 1 Satz1, Abs. 5 SGB II. Während im letzten Fall nach dem Gesetzeswortlaut die Schülerinnen und Schüler selbst anspruchsberechtigt sind, sind dies im Kindergeldrecht regelmäßig die kindergeldberechtigten Elternteile.
Leitsatz ( Juris )
1. Zum Bergriff der Lernförderung in § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen,
strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe.
3. Die wesentlichen Lernziele eines Schülers sind nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall
differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
4. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen ist auch in einer 3. Klasse
in einer Grundschule die Versetzung in die 4. Klasse ein wesentliches Lernziel. Zum Ziel der
Versetzung in die nächsthöhere Klasse tritt jedoch in der Grundschule und damit auch in der 3.
Klasse als weiteres wesentliches Lernziel die Verschaffung von Kulturtechniken hinzu.
5. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.01.2016 - L 3 BK 12/14
Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung unterscheidet sich § 6b Abs. 1 Satz 1 BKGG von § 28 Abs. 1 Satz1, Abs. 5 SGB II. Während im letzten Fall nach dem Gesetzeswortlaut die Schülerinnen und Schüler selbst anspruchsberechtigt sind, sind dies im Kindergeldrecht regelmäßig die kindergeldberechtigten Elternteile.
Leitsatz ( Juris )
1. Zum Bergriff der Lernförderung in § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen,
strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe.
3. Die wesentlichen Lernziele eines Schülers sind nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall
differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
4. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen ist auch in einer 3. Klasse
in einer Grundschule die Versetzung in die 4. Klasse ein wesentliches Lernziel. Zum Ziel der
Versetzung in die nächsthöhere Klasse tritt jedoch in der Grundschule und damit auch in der 3.
Klasse als weiteres wesentliches Lernziel die Verschaffung von Kulturtechniken hinzu.
5. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
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