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Zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewohner einer sozialtherapeutischen Wohngruppe ( hier bejahend ).
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 20.12.2011 - L 11 AS 734/09
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die sozialtherapeutischen Wohngruppe der Einrichtung ist nicht als stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II anzusehen, so dass es auf die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht ankam.
2. Entscheidend ist noch immer, ob das Ziel der Einrichtung über die Bereitstellung von Unterkunft und Essensmöglichkeit hinaus durch ein umfassendes Konzept für Betreuungsangebote rund um die Uhr getragen wird. Weitere Kriterien sind die Häufigkeit von festen Terminen mit Anwesenheitspflicht in der Einrichtung sowie die Kontrolldichte über den Tagesablauf. Einrichtungen, bei denen der Leistungsberechtigte noch ein gewisses Maß an Selbständigkeit hat, z.B. Altenwohnheime, Frauenhäuser, oder regelmäßig an seinen Wohnort zurückkehren kann, z.B. bei Werkstätten für behinderte Menschen oder einer Einrichtung für schwer erziehbare Jugendliche, erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht, so dass in diesen Fällen kein Leistungsausschluss nach Absatz 4 Satz 1 Alt 1 gegeben ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186722&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die sozialtherapeutischen Wohngruppe der Einrichtung ist nicht als stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II anzusehen, so dass es auf die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht ankam.
2. Entscheidend ist noch immer, ob das Ziel der Einrichtung über die Bereitstellung von Unterkunft und Essensmöglichkeit hinaus durch ein umfassendes Konzept für Betreuungsangebote rund um die Uhr getragen wird. Weitere Kriterien sind die Häufigkeit von festen Terminen mit Anwesenheitspflicht in der Einrichtung sowie die Kontrolldichte über den Tagesablauf. Einrichtungen, bei denen der Leistungsberechtigte noch ein gewisses Maß an Selbständigkeit hat, z.B. Altenwohnheime, Frauenhäuser, oder regelmäßig an seinen Wohnort zurückkehren kann, z.B. bei Werkstätten für behinderte Menschen oder einer Einrichtung für schwer erziehbare Jugendliche, erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht, so dass in diesen Fällen kein Leistungsausschluss nach Absatz 4 Satz 1 Alt 1 gegeben ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186722&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
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