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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ein a
ein abtrennbarer Bestandteil des Arbeitslosengeldes II.
Es handelt sich hierbei auch nach dem 1.1.2011 um einen eigenständigen,
abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den
übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden
werden kann, so die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011, - S 20 AS 6617/10 - .
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes
für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die
tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl.
Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27).
Zu den
Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch
mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler
Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten
nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog.
"unausweichliche Wohnnebenkosten").
Kosten für
Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter
die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da
solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen
dienen (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn.
26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, Rn. 45).
Die
Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn
(1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der
Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch
innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort
hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 28; SG
Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, Rn. 45) und (3.)
alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser
Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine
Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter
Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom
1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 27). Eine
Kostensenkungsaufforderung
durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist
dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung
von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen
für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des
Grundbedürfnisses "Wohnen" und des Schutzes des räumlichen
Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
Die
ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die
Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies
entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten
Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand
aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze
in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des
Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer
rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer
separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden
könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im
Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin
vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt.
Den Versuch einer
nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen
die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden
Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen
nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen
bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher
Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können.
Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG
Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 29).
Auch
die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter
Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro
(570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb
des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den
maßgeblichen Wohnort L. hält.
Jedoch liegt die dritte, dem
Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der
Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende
Voraussetzung nicht vor.
Zum einen ist die Untervermietung der
Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom
5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger
Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der
Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird.
Die Kammer
hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der
Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht
verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom
10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können,
die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147868&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/der-anspruch-auf-leistungen-zur-deckung.html
Gruß Willi S
Es handelt sich hierbei auch nach dem 1.1.2011 um einen eigenständigen,
abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den
übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden
werden kann, so die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011, - S 20 AS 6617/10 - .
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes
für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die
tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl.
Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27).
Zu den
Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch
mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler
Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten
nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog.
"unausweichliche Wohnnebenkosten").
Kosten für
Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter
die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da
solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen
dienen (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn.
26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, Rn. 45).
Die
Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn
(1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der
Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Stellplätze noch
innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort
hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 28; SG
Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, Rn. 45) und (3.)
alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser
Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine
Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter
Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom
1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 27). Eine
Kostensenkungsaufforderung
durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist
dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung
von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen
für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des
Grundbedürfnisses "Wohnen" und des Schutzes des räumlichen
Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
Die
ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die
Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies
entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten
Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand
aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze
in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des
Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer
rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer
separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden
könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im
Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin
vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt.
Den Versuch einer
nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen
die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden
Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen
nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen
bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher
Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können.
Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG
Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, Rn. 29).
Auch
die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter
Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro
(570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb
des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den
maßgeblichen Wohnort L. hält.
Jedoch liegt die dritte, dem
Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der
Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende
Voraussetzung nicht vor.
Zum einen ist die Untervermietung der
Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom
5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger
Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der
Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird.
Die Kammer
hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der
Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht
verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom
10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können,
die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147868&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/der-anspruch-auf-leistungen-zur-deckung.html
Gruß Willi S
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» Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
» Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -
» Zum Anspruch des Klägers auf ergänzende Leistungen für Auszubildende gemäß § 27 SGB II für Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.07.2018 - L 15 AS 686/16
» Auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) sind von § 37 Abs. 1 SGB XII mit umfasst.
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