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Prozessfähigkeit Minderjähriger - lediglich rechtlich vorteilhafte Klageerhebung im Sinne des § 107 BGB
SG Stralsund 7. Kammer, Urteil vom 07.06.2017, S 7 AS 526/14
Leitsatz ( Juris )
Ein minderjähriger und nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I handlungsunfähiger Leistungsempfänger ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG gleichwohl prozessfähig, wenn er eine Klage gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Grundsicherungsträgers erhebt, wodurch er lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=7B63E60AC84F1F2E6B3ED4751B4CC3A8.jp14?showdoccase=1&doc.id=JURE170032108&st=ent
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
Willli S
Leitsatz ( Juris )
Ein minderjähriger und nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I handlungsunfähiger Leistungsempfänger ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG gleichwohl prozessfähig, wenn er eine Klage gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Grundsicherungsträgers erhebt, wodurch er lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=7B63E60AC84F1F2E6B3ED4751B4CC3A8.jp14?showdoccase=1&doc.id=JURE170032108&st=ent
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Willli S
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