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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hebt das Jobcenter einen Bescheid nach § 48 SGB X auf, muss es auch den rechtmäßigen Zustand herbeiführen und nicht lediglich eine rechtlich nachteilige Änderung berücksichtigen.
SG Duisburg, Beschluss vom 13.02.2015 - S 45 AS 768/14 - unveröffentlicht
Leitsatz (RA Jan Häußler, Essen )
[Der Sachverhalt]
Das Jobcenter hatte einen Bescheid aufgehoben, da nachträglich Einkommen erzielt wurde. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ursprünglich zu Unrecht ein Mehrbedarf nicht berücksichtigt worden war. Die Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da nur die Änderung zu berücksichtigen sei. Der ursprüngliche Fehler des Jobcenters sollte nach dessen Meinung im Aufhebungsbescheid nicht beseitigt werden. Das Jobcenter war also der Meinung, es dürfe über § 48 SGB X einen rechtswidrigen Zustand herstellen und Geld von dem Kläger zurückfordern, dass diesem teilweise rechtlich zustand. Der Hintergrund war selbstverständlich, dass die Behörde nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen wollte sondern die Einwendungen des Klägers lieber als Überprüfungsantrag gewertet hätte.
[Die Entscheidung]
Das SG hat nun entschieden, dass die Behörde auch bei Aufhebungen nach § 48 SGB X keinen Zustand herstellen darf, der negativ von einem eigentlich rechtmäßigen Zustand abweicht. Das SG argumentiert sehr präzise, dass nur solche Änderungen wesentlich iSd § 48 SGB X seien, die ohne
Wiederholung des anfänglichen Fehlers, Anlass für die Änderung geben. Die Einkommenserzielung war also nur soweit wesentlich, wie sie nicht durch den Mehrbedarf "gedeckt" war.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
Leitsatz (RA Jan Häußler, Essen )
[Der Sachverhalt]
Das Jobcenter hatte einen Bescheid aufgehoben, da nachträglich Einkommen erzielt wurde. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ursprünglich zu Unrecht ein Mehrbedarf nicht berücksichtigt worden war. Die Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da nur die Änderung zu berücksichtigen sei. Der ursprüngliche Fehler des Jobcenters sollte nach dessen Meinung im Aufhebungsbescheid nicht beseitigt werden. Das Jobcenter war also der Meinung, es dürfe über § 48 SGB X einen rechtswidrigen Zustand herstellen und Geld von dem Kläger zurückfordern, dass diesem teilweise rechtlich zustand. Der Hintergrund war selbstverständlich, dass die Behörde nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen wollte sondern die Einwendungen des Klägers lieber als Überprüfungsantrag gewertet hätte.
[Die Entscheidung]
Das SG hat nun entschieden, dass die Behörde auch bei Aufhebungen nach § 48 SGB X keinen Zustand herstellen darf, der negativ von einem eigentlich rechtmäßigen Zustand abweicht. Das SG argumentiert sehr präzise, dass nur solche Änderungen wesentlich iSd § 48 SGB X seien, die ohne
Wiederholung des anfänglichen Fehlers, Anlass für die Änderung geben. Die Einkommenserzielung war also nur soweit wesentlich, wie sie nicht durch den Mehrbedarf "gedeckt" war.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/
Willi S
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