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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren erledigt sich bei nachfolgender Klageerhebung.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren erledigt sich bei nachfolgender Klageerhebung.

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Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren erledigt sich bei nachfolgender Klageerhebung.  Empty Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren erledigt sich bei nachfolgender Klageerhebung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Okt 2016 - 11:01

BSG, Urteil v. 19.10.2016 - B 14 AS 50/15 R
Hinweis Gericht
Wird gegen einen Widerspruchsbescheid, der eine teilweise Abhilfe und eine teilweise für den Widerspruchsführer positive Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 SGB X enthält, Klage in der Hauptsache erhoben, so besteht kein Anspruch auf eine Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 SGB X hinsichtlich dieser Kostengrundentscheidung. Durch die Klageerhebung erledigt sich diese Kostengrundentscheidung nach § 39 Abs 2 SGB X, weil § 63 SGB X nur Kostenentscheidungen für Vorverfahren regelt, an die sich keine Klageverfahren in der Sache anschließen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14410
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
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