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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29) Für den Insolvenzgeldzeitraum nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III kommt es auf das Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts an, nicht hingegen auf das faktische Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts. SGB III
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
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) Für den Insolvenzgeldzeitraum nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III kommt es auf das Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts an, nicht hingegen auf das faktische Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts. SGB III
Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 27.10.2017 - S 5 AL 2200/17
Leitsatz ( Juris )
2) Hat der Arbeitnehmer offene Lohnforderungen für mehrere Monate und begleicht der Arbeitgeber dann einen Teil der Schuld, ist die Zahlung des Arbeitgebers auf die Forderungen im Zweifel in der Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201239&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2) Hat der Arbeitnehmer offene Lohnforderungen für mehrere Monate und begleicht der Arbeitgeber dann einen Teil der Schuld, ist die Zahlung des Arbeitgebers auf die Forderungen im Zweifel in der Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201239&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
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