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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung - § 41a Abs. 3 SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jul 2017 - 13:11

Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 03.07.2017 - S 8 AS 400/17



Leitsätze:


Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung.

1 Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

2 Auch bei Bewilligungsabschnitten, die vor Inkrafttreten des § 41a SGB II endeten, bedarf es einer Belehrung über die nunmehr in § 41a SGB II geregelten Rechtsfolgen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

 
Rechtstipp: S. a. dazu: Überraschungen bei vorläufigen Leistungen in Altfällen, ein Beitrag von Rechtsanwältin Antje Witthauer

Hartz IV: Zum 01.08.2016 wurde das Recht der vorläufigen Leistungen im SGB II neu geregelt. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 endeten, und für die bis dahin nur vorläufige Leistungen erbracht wurden, gilt zwar grundsätzlich das alte Recht weiter. Gleichwohl ergeben sich für diese Altfälle aufgrund der Neuregelung Besonderheiten, die in der Praxis unangenehm überraschen können.

So kann in einem Altfall die abschließende Festsetzung von Ansprüchen nur noch bis zum 31.07.2017 beantragt werden. Ergibt diese, dass höhere Ansprüche bestehen, sind Leistungen nachzuzahlen. Wird die Frist versäumt, greift die Neuregelung, wonach vorläufig erbrachte Leistungen als abschließend festgesetzt gelten und eine Nachzahlung entfällt. Der Antrag sollte nur gestellt werden, wenn überhaupt mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Wer diesen stellt, obwohl er vorläufig zu viel bekommen hat, läuft Gefahr, ein Eigentor zu schießen und Leistungen erstatten zu müssen. Ggf. sollte ein bereits gestellter Antrag zurückgenommen werden, bevor der endgültige Bescheid zugeht.

Gegenwärtig erlassen Jobcenter Erstattungsbescheide bei endgültiger Festsetzung selbst für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.01.2012 endeten. Solchen Bescheiden sollte unbedingt widersprochen werden. Denn in derartigen Fällen dürften etwaige Erstattungsansprüche bereits verjährt gewesen sein, bevor die Neuregelung des SGB II in Kraft trat. Auf bereits abgeschlossene Fälle soll die Neuregelung keine Anwendung finden!

Es kommt in Altfällen vor, dass das tatsächliche Einkommen wegen (angeblich) lückenhafter Angaben so hochgeschätzt wird, dass keine Ansprüche bestehen und die erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können. Auch hiergegen sollte vorgegangen werden. Denn regelmäßig missachten die Jobcenter, dass eine Schätzung den wahren Verhältnisse möglichst nahekommen soll und nicht den Leistungsempfänger bestrafen darf. Wenn eine Schätzung aufgrund fehlender Mitwirkung unmöglich ist, muss eine letzte Frist für deren Nachholung gesetzt und auf die drohende Versagung der Ansprüche hingewiesen werden. Gerade in Altfällen geschieht dies regelmäßig nicht.

RAin Antje Witthauer: https://www.anwalt.de/rechtstipps/ueberraschungen-bei-vorlaeufigen-leistungen-in-altfaellen_110751.html

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193707&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
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