Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Antragsteller hat Anspruch auf den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, denn durch seinen Aufenthalt in der Fachklinik greift der Leistungsausschluss des
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Antragsteller hat Anspruch auf den Regelbedarf nach dem SGB II unter Anrechnung des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, denn durch seinen Aufenthalt in der Fachklinik greift der Leistungsausschluss des
§ 7 Abs. 4 S. 1 SGB II deshalb nicht ein, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II glaubhaft gemacht sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 - L 7 AS 150/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur)
1. Danach erhält abweichend von S. 1 Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist (Nr. 1). Die Rückausnahme kann nur einheitlich und allein aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus beurteilt werden.
2. Wird die Krankenhausunterbringung prognostisch weniger als sechs Monate umfassen, verbleibt es bei dem Leistungssystem des SGB II, bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten werden Leistungen nach dem SGB XII gezahlt. Für den Fall, dass eine Therapie zwar prognostisch weniger als sechs Monate dauert, aber eine gleichartige, durch inhaltliche, zielgerichtete Verbundenheit gekennzeichnete Maßnahme unmittelbar zuvor stattfand, werden beide Aufenthaltszeiträume zusammengerechnet (Terminbericht 48/15: BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R; LSG Hessen, Urteil vom 21.01.2015 - L 6 AS 361/12 ).
3. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BSG die Prognose zu Beginn der Unterbringung und damit gerade nicht die Bewilligung des Rentenversicherungsträgers.
4. Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller glaubhaft gemacht, denn vom SGB XII Träger gezahlten 39,90 EUR monatlich begründen bezogen auf die Dauer der stationären Maßnahme eine erhebliche Unterdeckung des Existenzminimums des Antragstellers, die ein Abwarten und einen Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2015 - L 19 AS 684/15 B ER - bei einer Bewilligung des Sozialhilfeträgers von 107,73 EUR monatlich; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - L 2 AS 1866/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183846&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso im Ergebnis: SG Augsburg, Urteil vom 07.12.2015 - S 8 AS 1018/15 und LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2015 - L 19 AS 684/15 B ER, n. v.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 - L 7 AS 150/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur)
1. Danach erhält abweichend von S. 1 Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist (Nr. 1). Die Rückausnahme kann nur einheitlich und allein aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus beurteilt werden.
2. Wird die Krankenhausunterbringung prognostisch weniger als sechs Monate umfassen, verbleibt es bei dem Leistungssystem des SGB II, bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten werden Leistungen nach dem SGB XII gezahlt. Für den Fall, dass eine Therapie zwar prognostisch weniger als sechs Monate dauert, aber eine gleichartige, durch inhaltliche, zielgerichtete Verbundenheit gekennzeichnete Maßnahme unmittelbar zuvor stattfand, werden beide Aufenthaltszeiträume zusammengerechnet (Terminbericht 48/15: BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R; LSG Hessen, Urteil vom 21.01.2015 - L 6 AS 361/12 ).
3. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BSG die Prognose zu Beginn der Unterbringung und damit gerade nicht die Bewilligung des Rentenversicherungsträgers.
4. Anordnungsgrund wurde vom Antragsteller glaubhaft gemacht, denn vom SGB XII Träger gezahlten 39,90 EUR monatlich begründen bezogen auf die Dauer der stationären Maßnahme eine erhebliche Unterdeckung des Existenzminimums des Antragstellers, die ein Abwarten und einen Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2015 - L 19 AS 684/15 B ER - bei einer Bewilligung des Sozialhilfeträgers von 107,73 EUR monatlich; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - L 2 AS 1866/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183846&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso im Ergebnis: SG Augsburg, Urteil vom 07.12.2015 - S 8 AS 1018/15 und LSG NRW, Beschluss vom 29.05.2015 - L 19 AS 684/15 B ER, n. v.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Ähnliche Themen
» Minderjährige Sozialgeldempfängerin hat Mehrbedarfsanspruch bei Laktose- und Fruktoseintoleranz monatlich in Höhe von 30 Prozent des in der Regelleistung enthaltenen Betragsanteils für Nahrungsmittel und Getränke (37,46 EUR)
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Der Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages i.H.v. 8.000,- EUR aus der Erbschaft steht nicht die Überziehung des Kontos mit rund 2.985,- EUR entgegen, denn maßgeblich für die Anrechnung eines Betrages als Einkommen ist nur, in welcher Höhe der
» Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II bei unerlaubtem Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs greift auch bei Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II unter den erleichterten Bedingungen des § 64 Abs. 4 SGB II iVm § 428 SGB
» Antragstellerin hat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach der Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin, denn es greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ein.
» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, denn wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Betrachtungsweise der Hilfeempfänger nach dem SGB II und dem SGB XII stellt bei der Verwertung von Vermögen ein ermittelter Vermögensverlust
» Der Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages i.H.v. 8.000,- EUR aus der Erbschaft steht nicht die Überziehung des Kontos mit rund 2.985,- EUR entgegen, denn maßgeblich für die Anrechnung eines Betrages als Einkommen ist nur, in welcher Höhe der
» Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II bei unerlaubtem Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs greift auch bei Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II unter den erleichterten Bedingungen des § 64 Abs. 4 SGB II iVm § 428 SGB
» Antragstellerin hat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach der Aufnahme der Ausbildung zur Erzieherin, denn es greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ein.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema