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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund einer Erbschaft ( hier rechtmäßig ) - Absetzung v. Verbindlichkeiten ( hier verneinend wegen fehlendem Nachweis ) - keine Minderung des Einkommens um einen Pflichtteilsanspruch seiner EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jul 2017 - 12:38

 Schwester gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2317 BGB

Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 23.02.2017 - L 4 AS 277/16

Hinweis Gericht


Abzusetzen waren nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Darunter können bei einer Erbschaft die Aufwendungen gefasst werden, die mit dem Erbe notwendig verbunden sind, wie Kosten für die Ausstellung des Erbscheins oder Bestattungskosten (vgl. zu den Beerdigungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9.2.2015 – L 11 AS 1352/14 B ER). Ob generell alle Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – d.h. die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere solche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen – als mit dem Erbe notwendig verbundene Kosten anzusehen sind (dagegen SG Chemnitz, Urteil vom 16.3.2016 – S 26 AS 1338/14) kann dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls können abgesetzt werden nur tatsächlich erfolgte Ausgaben.
Ansprüche gegen den Erben, die möglicherweise bestehen, aber nicht geltend gemacht werden, oder Forderungen, die vom Erben tatsächlich nicht beglichen werden, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Die Absetzungsmöglichkeiten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. sollen sicherstellen, dass nur tatsächlich für den Lebensunterhalt vorhandene Mittel berücksichtigt werden (vgl. Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11b Rn. 16). Hingegen dienen sie nicht dazu, eine Berücksichtigung von Schulden zu ermöglichen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
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