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Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Zukunft - Minderung der Leistungsfähigkeit - Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rentenbeginn nach Aufhebung - Lücke im Leistungsbezug - keine planwidrige Regelungslücke
Sozialgericht Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 28.5.2013 – S 10 AL 11/12 - bestätigt durch Hessisches LSG, Urt. v. 08.10.2013 - L 6 AL 94/13 -
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit
Leitsätze ( Juris)
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der so genannten Nahtlosigkeitsregelung erlischt mit der Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Beginn des Anspruchs auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Beginn des siebten Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls zeitlich nach der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld liegt, sodass für die Zwischenzeit weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Rente besteht. Dieser Rechtslage liegt keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167432
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit
Leitsätze ( Juris)
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der so genannten Nahtlosigkeitsregelung erlischt mit der Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Beginn des Anspruchs auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Beginn des siebten Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls zeitlich nach der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld liegt, sodass für die Zwischenzeit weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Rente besteht. Dieser Rechtslage liegt keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167432
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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