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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein tatsächlich nicht zufließendes Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II auf den Bedarf der Kinder anzurechnen ist.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein tatsächlich nicht zufließendes Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II auf den Bedarf der Kinder anzurechnen ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein tatsächlich nicht zufließendes Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II auf den Bedarf der Kinder anzurechnen ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 16:39

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2015 - L 19 AS 1475/14 NZB - rechtskräftig



Leitsatz (Autor)
1. Gegen die Aufrechnung mit Kindergeldansprüchen hätte sich die Hilfeempfängerin mit Hinweis auf ihre eintretende (vermehrte) Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wehren können, hat sie dies jedoch nicht - jedenfalls nicht zeitnah - beruht die Fortsetzung der Aufrechnung durch die Familienkasse daher alleine auf dem Verhalten der HE.

2. Ein Einkommen, das einem Leistungsberechtigten nicht ausgezahlt wird, sondern gepfändet (abgesehen vom Sonderfall titulierter Unterhaltsverpflichtungen, vgl. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II) oder mit aufgelaufenen oder künftigen Forderungen des Gläubigers von diesem verrechnet wird, bewirkt beim Leistungsberechtigten einen "wertmäßigen Zuwachs", weil er wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt.
 
3. Im Fall der Schuldentilgung ist das Fehlen einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" des Leistungsberechtigten über den als Einkommen berücksichtigten Geldbetrag grundsätzlich unerheblich.
 
4. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Leistungsempfänger aus Rechtsgründen keine Möglichkeit hatte, die Vorenthaltung der betroffenen Einkommensbestandteile abzuwenden (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R) bzw. wenn ein Leistungsberechtigter diesen Geldbetrag auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne weiteres realisieren konnte (vgl. (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 





Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/


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