Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein tatsächlich nicht zufließendes Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II auf den Bedarf der Kinder anzurechnen ist.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen ein tatsächlich nicht zufließendes Kindergeld als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II auf den Bedarf der Kinder anzurechnen ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2015 - L 19 AS 1475/14 NZB - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
1. Gegen die Aufrechnung mit Kindergeldansprüchen hätte sich die Hilfeempfängerin mit Hinweis auf ihre eintretende (vermehrte) Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wehren können, hat sie dies jedoch nicht - jedenfalls nicht zeitnah - beruht die Fortsetzung der Aufrechnung durch die Familienkasse daher alleine auf dem Verhalten der HE.
2. Ein Einkommen, das einem Leistungsberechtigten nicht ausgezahlt wird, sondern gepfändet (abgesehen vom Sonderfall titulierter Unterhaltsverpflichtungen, vgl. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II) oder mit aufgelaufenen oder künftigen Forderungen des Gläubigers von diesem verrechnet wird, bewirkt beim Leistungsberechtigten einen "wertmäßigen Zuwachs", weil er wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt.
3. Im Fall der Schuldentilgung ist das Fehlen einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" des Leistungsberechtigten über den als Einkommen berücksichtigten Geldbetrag grundsätzlich unerheblich.
4. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Leistungsempfänger aus Rechtsgründen keine Möglichkeit hatte, die Vorenthaltung der betroffenen Einkommensbestandteile abzuwenden (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R) bzw. wenn ein Leistungsberechtigter diesen Geldbetrag auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne weiteres realisieren konnte (vgl. (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Gegen die Aufrechnung mit Kindergeldansprüchen hätte sich die Hilfeempfängerin mit Hinweis auf ihre eintretende (vermehrte) Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wehren können, hat sie dies jedoch nicht - jedenfalls nicht zeitnah - beruht die Fortsetzung der Aufrechnung durch die Familienkasse daher alleine auf dem Verhalten der HE.
2. Ein Einkommen, das einem Leistungsberechtigten nicht ausgezahlt wird, sondern gepfändet (abgesehen vom Sonderfall titulierter Unterhaltsverpflichtungen, vgl. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II) oder mit aufgelaufenen oder künftigen Forderungen des Gläubigers von diesem verrechnet wird, bewirkt beim Leistungsberechtigten einen "wertmäßigen Zuwachs", weil er wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt.
3. Im Fall der Schuldentilgung ist das Fehlen einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" des Leistungsberechtigten über den als Einkommen berücksichtigten Geldbetrag grundsätzlich unerheblich.
4. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Leistungsempfänger aus Rechtsgründen keine Möglichkeit hatte, die Vorenthaltung der betroffenen Einkommensbestandteile abzuwenden (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R) bzw. wenn ein Leistungsberechtigter diesen Geldbetrag auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne weiteres realisieren konnte (vgl. (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
Ähnliche Themen
» Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
» Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist, handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine klärungsbedürfte Rechtsfrage.
» Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen trotz Weiterleitung desselbigen an das Kind; Kindergeld für im Haushalt lebende volljährige Kinder als Einkommen
» Eingliederungsvereinbarung an einen Unter 25 Jährigen - Rechtsfolgenbelehrung ungenügend – Anrechnung von Einkommen b. Sanktion - Kindergeld
» Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat?
» Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist, handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine klärungsbedürfte Rechtsfrage.
» Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen trotz Weiterleitung desselbigen an das Kind; Kindergeld für im Haushalt lebende volljährige Kinder als Einkommen
» Eingliederungsvereinbarung an einen Unter 25 Jährigen - Rechtsfolgenbelehrung ungenügend – Anrechnung von Einkommen b. Sanktion - Kindergeld
» Betriebskostenguthaben ist dem Leistungsbezieher auch dann anzurechnen, wenn er es tatsächlich nicht erhalten hat ,sondern der Vermieter das Guthaben auf Veranlassung des Hilfebedürftigen an einen Dritten überwiesen hat?
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema