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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG HH 21.4.05: unter welchen Voraussetzungen Auszubildenende Anspruch auf ALG II haben

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SG HH 21.4.05: unter welchen Voraussetzungen Auszubildenende Anspruch auf ALG II haben  Empty SG HH 21.4.05: unter welchen Voraussetzungen Auszubildenende Anspruch auf ALG II haben

Beitrag von Willi Schartema Di 15 Apr 2014 - 6:48

Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende auch dann, wenn neben dem in § 7 Abs.6 Nr.1 1.Alt. SGB II bezeichneten Grund weitere, individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungsförderung vorliegen.
SG Hamburg Beschluß vom 21.4.2005, S 51 AS 219/05 ER
Anwendungsbereich von § 7 Abs. 6 Nr.1 1.Alt. SGB II

Leitsätze
Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende auch dann, wenn neben dem in § 7 Abs.6 Nr.1 1.Alt. SGB II bezeichneten Grund weitere, individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungsförderung vorliegen.

Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Bekanntgabe dieses Beschlusses vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II zu bewilligen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe
I. Der gemäß § 86 b Abs. 2 SGG statthafte Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des SGB II zu verpflichten, führt in vollem Umfang zum Erfolg. Die Antragstellerin hat in dem hohen Maße, das für den Erlass einer die Hauptsache weitgehend vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlich ist, sowohl einen Anordnungsgrund (dazu unter 1.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu unter 2.) glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht worden. Dieser ist anzunehmen, wenn das Abwarten der Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 86 b, Rdnr. 31 m.w.N.). So liegt es hier. Den zum Nachweis der Eilbedürftigkeit vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin dringend auf Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen ist. Denn bei laufenden Unterkunfts- und Heizungskosten in einer Gesamthöhe von monatlich 273,25 EUR sowie den allgemeinen Kosten der Lebensführung verfügt sie lediglich über gelegentliche Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis auf geringfügiger Basis, die ihren plausiblen Angaben zu Folge etwa 200 EUR im Monat nicht übersteigen. Verwertbares Vermögen ist nach den Angaben im Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ebenfalls nicht vorhanden.
2. Die Antragstellerin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Anspruch auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II, obgleich sie zurzeit eine Ausbildung an einer Berufsfachschule absolviert. Zwar schließt § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Regelfall aus. Diese Bestimmung findet indessen gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II keine Anwendung u.a. auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Für diese Auszubildende ist der Leistungsausschluss mit der Folge aufgehoben, dass ihnen Grundsicherungsleistungen nach Maßgabe der übrigen Vorschriften des SGB II zustehen. Ihnen gehört die Antragstellerin an (a). Unschädlich ist dabei, dass sie auch aus anderen als den in § 5 Abs. 6 SGB II genannten Gründen keinen Anspruch auf BAföG - Leistungen hat (b).
a) Die Antragstellerin hat auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Zum einen besucht sie eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG – nämlich eine Berufsfachschule – und wohnt nicht bei ihren Eltern, sondern führt einen eigenen Haushalt. Des Weiteren ist sie ledig und lebt nicht mit einem eigenen Kind zusammen (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG). Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule könnte sie daher nur dann erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG eine zumutbare Ausbildungsstätte nicht auch von der Wohnung ihrer Mutter erreichen könnte. Aus den beigezogenen Unterlagen ihres Antrages auf Ausbildungsförderung ergibt sich indessen, dass ihre ursprünglich sorgeberechtigte Mutter in Hamburg wohnt und daher auch von deren Wohnung aus die in Rede stehende Ausbildungsstätte erreicht werden könnte.
b) Hat die Antragstellerin demzufolge aufgrund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, kommt es entgegen der in der Antragserwiderung vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob der Bewilligung von BAföG-Leistungen auch weitere Gründe entgegenstehen. Die § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II vorangegangene, inhaltsgleiche Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG stellte nach seinerzeit herrschender Auffassung, der die Kammer folgt, der Sache nach klar, dass es sich bei der von dieser Vorschrift erfassten Ausbildungen um solche handelte, für die generell und ohne Rücksicht auf andere Umstände Ausbildungsförderung gewissermaßen schon dem Grunde nach nicht geleistet wurde und es also auf zusätzlich individuelle Gründe für den Ausschluss von Ausbildungsförderung nicht ankommen sollte (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.1998, FEVS 49 S. 24; ihm folgend Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage 2004, § 26 Rdnr. 33; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 26 Rdnr. 24 a; a.A. LPK – BSHG, § 26 Rdnr. 32 unter Bezugnahme auf OVG Berlin, Beschl. v. 18.09.1996, FEVS 47 S. 230). Denn § 2 Abs. 1 a BAföG schließt ersichtlich eine ganze Gruppe von Schülern von der Ausbildungsförderung aus; insoweit geht es nicht um persönliche Förderungsvoraussetzungen, sondern um die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannten Schulen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.1998, a.a.O., S. 26 m.w.N. unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung).
Auch im Anwendungsbereich von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II kommt es nicht darauf an, ob für die Versagung von BAföG-Leistungen zusätzlich in der Person des oder der Auszubildenden Gründe vorliegen. Denn diese Norm stellt sich als Nachbildung von § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG dar und ist als Fortschreibung der entsprechenden sozialhilferechtlichen Regelungsabsichten zu verstehen. Dies folgt aus ihrer Entstehungsgeschichte: Während im Regierungsentwurf noch ein vollständiger Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Personen in Schul- und Hochschulausbildung vorgeschlagen wurde (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 10, 52), entspricht die Gesetz gewordene Regelung inhaltlich den vormaligen Regelungen des BSHG (vgl. auch § 22 Abs. 2 SGB XII, dazu Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rnr. 1, 16) und bringt damit zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber einen strikten Leistungsausschluss vermeiden und ein Zusammentreffen von Ausbildung und Leistungsbezug nach dem SGB II im – eng begrenzten - sozialhilferechtlich erprobten Rahmen zulassen wollte. Der Antragstellerin kann daher nicht entgegen gehalten werden, dass ihr Antrag auf Bewilligung von BAföG - Leistungen in Anwendung von § 7 BAföG wegen mehrfachen Ausbildungsabbruchs abgelehnt worden ist. Ausschlaggebend ist – wie dargelegt – allein, dass die Antragstellerin auf Grund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat und daher der Regelung des § 7 Abs. 6 SGB II unterfällt. Andere Hinderungsgründe für die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.
Sie ist binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg, oder schriftlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/252/

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