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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative des § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen.
BSG, Urteil v. 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R
Leitsatz ( Redakteur )
Keine Bedeutung hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können (so aber etwa LSG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2017 - L 32 AS 2665/15 - juris RdNr 92 ff: abweichender Bedarf vornehmlich personenbezogen zu verstehen).
2. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie zB einen Verbrauchszähler voraus.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-12&nr=15244&pos=11&anz=20
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2363/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Keine Bedeutung hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können (so aber etwa LSG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2017 - L 32 AS 2665/15 - juris RdNr 92 ff: abweichender Bedarf vornehmlich personenbezogen zu verstehen).
2. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie zB einen Verbrauchszähler voraus.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017-12&nr=15244&pos=11&anz=20
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2363/
Willi S
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» Die Aufwendungen zur Schimmelbeseitigung sind kein Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Voraussetzung hierfür wäre, dass das selbst bewohnte Wohnungseigentum vermögensgeschützt im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist.
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