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Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn Die Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen Fahrkosten zur Durchführung einer Methadonbehandlung als zusätzlicher Bedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen
werden müssen, ist entgegen der Annahme des Sozialgerichts nicht geklärt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es trifft zu,dass das BSG mit Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R entschieden hat, dass die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt seien. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstünden hiernach grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.
2. Dieser grundsätzlichen Aussage steht jedoch die (jüngere) Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R entgegen. Hier hat das BSG ausgeführt, dass unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf sein könne, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet seien.
3. Werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, könne jedenfalls grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, sei bisher noch nicht abschließend geklärt.
4. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 rechtskräftig entschieden, dass es sich bei Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Methadonsubstitution unter ärztlicher Aufsicht um einen unabweisbaren besonderen Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II handelt (aA LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).
5. In tatsächlicher Hinsicht ist der Rechtsstreit bei Bejahung einer grundsätzlichen Übernahmefähigkeit der geltend gemachten Fahrkosten im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II weiter aufklärungsbedürftig. Dies gilt insbesondere für die Frage der Unabweisbarkeit des Bedarfs.
6. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf (nur dann) unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist. Hiernach können die erhöhten Fahrtkosten allenfalls dann übernommen werden, wenn am Wohnort des Klägers keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen bzw. der Kläger aus individuellen Gründen auf diese nicht verwiesen werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es trifft zu,dass das BSG mit Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R entschieden hat, dass die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt seien. Aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entstünden hiernach grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe.
2. Dieser grundsätzlichen Aussage steht jedoch die (jüngere) Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R entgegen. Hier hat das BSG ausgeführt, dass unabweisbar im Sinne des Grundsicherungsrechts wegen der Subsidiarität dieses Leistungssystems ein medizinischer Bedarf sein könne, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung oder Dritte zur Leistungserbringung, also zur Bedarfsdeckung, verpflichtet seien.
3. Werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, könne jedenfalls grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen. Unter welchen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, sei bisher noch nicht abschließend geklärt.
4. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 rechtskräftig entschieden, dass es sich bei Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Methadonsubstitution unter ärztlicher Aufsicht um einen unabweisbaren besonderen Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II handelt (aA LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).
5. In tatsächlicher Hinsicht ist der Rechtsstreit bei Bejahung einer grundsätzlichen Übernahmefähigkeit der geltend gemachten Fahrkosten im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II weiter aufklärungsbedürftig. Dies gilt insbesondere für die Frage der Unabweisbarkeit des Bedarfs.
6. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf (nur dann) unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist. Hiernach können die erhöhten Fahrtkosten allenfalls dann übernommen werden, wenn am Wohnort des Klägers keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen bzw. der Kläger aus individuellen Gründen auf diese nicht verwiesen werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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