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Bei den vom Kläger geltend gemachten - nicht nachgewiesenen - Kosten für den Stromverbrauch der EDV-Anlage, das Modem, den Router und Scanner, ferner für den Drucker, die Beleuchtung und die monatlichen Gebühren für die lnternetanbindung, sowie
Telefonkosten, handele es sich in sachlicher Hinsicht nicht um Bewerbungskosten.
Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.10.2016 - L 7 AS 9/15 - nachgehend: BSG - 11.05.2017 - AZ: B 14 AS 103/16 BH, PKH-Antrag abgelehnt
[b]Leitsatz ( Redakteur )
Hierzu zählten sämtliche Kosten, die in direktem Zusammenhang zu der Erstellung sowie der Versendung von Bewerbungsunterlagen stünden. Übernahmefähig seien beispielsweise Kosten für Papier, Bewerbungsfotos, Fotokopien oder Schreibkosten. Nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung einer Bewerbung stünden Kosten für Hilfsmittel wie Schreibmaschine, Computer, Software oder Druckerpatronen. Diese Mittel würden auch unabhängig von der Erstellung einer konkreten Bewerbung eingesetzt. Sie stellten daher keine Bewerbungskosten im engeren Sinne dar (dazu VG Bremen, Urteil vom 24.9.2007 - S 8 K 2723/06 m.w.N., SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.7.2011 – Az. S 5 AS 607/10 und vom 2.8.2012 – Az. S 5 AS 48/12). Vielmehr würden die Kosten unter anderem für Telefon, Strom und Internet durch die dem Kläger gewährte Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193495&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.10.2016 - L 7 AS 9/15 - nachgehend: BSG - 11.05.2017 - AZ: B 14 AS 103/16 BH, PKH-Antrag abgelehnt
[b]Leitsatz ( Redakteur )
Hierzu zählten sämtliche Kosten, die in direktem Zusammenhang zu der Erstellung sowie der Versendung von Bewerbungsunterlagen stünden. Übernahmefähig seien beispielsweise Kosten für Papier, Bewerbungsfotos, Fotokopien oder Schreibkosten. Nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung einer Bewerbung stünden Kosten für Hilfsmittel wie Schreibmaschine, Computer, Software oder Druckerpatronen. Diese Mittel würden auch unabhängig von der Erstellung einer konkreten Bewerbung eingesetzt. Sie stellten daher keine Bewerbungskosten im engeren Sinne dar (dazu VG Bremen, Urteil vom 24.9.2007 - S 8 K 2723/06 m.w.N., SG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 20.7.2011 – Az. S 5 AS 607/10 und vom 2.8.2012 – Az. S 5 AS 48/12). Vielmehr würden die Kosten unter anderem für Telefon, Strom und Internet durch die dem Kläger gewährte Regelleistung nach § 20 SGB II abgedeckt.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193495&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
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