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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das besondere Interesse am Sofortvollzug eines vom Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geltend gemachten Auskunftsersuchens ist gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich zu begründen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. April 2015 (Az.: L 8 SO 414/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Dieses besondere Interesse geht über dasjenige hinaus, welches den entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erlassenen „Ursprungs-Verwaltungsakt“ sachlich rechtfertigt.
3. Bei einem streitigen Auskunftsanspruch gegen eine nach den §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtige Person wird über den auf den Sozialhilfeträger kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs. 5 Satz 3 im Zivilrechtsweg entschieden.
4. Wenn ein Sozialhilfeträger hier noch gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgeht, bedarf es einer konkreten behördlichen Begründung, weshalb in einem solchen Fall ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieses Verwaltungsakts, dessen Ziel auch auf dem Zivilrechtsweg erreichbar ist, besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Dieses besondere Interesse geht über dasjenige hinaus, welches den entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erlassenen „Ursprungs-Verwaltungsakt“ sachlich rechtfertigt.
3. Bei einem streitigen Auskunftsanspruch gegen eine nach den §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtige Person wird über den auf den Sozialhilfeträger kraft Gesetzes übergegangenen Unterhaltsanspruch gemäß § 94 Abs. 5 Satz 3 im Zivilrechtsweg entschieden.
4. Wenn ein Sozialhilfeträger hier noch gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgeht, bedarf es einer konkreten behördlichen Begründung, weshalb in einem solchen Fall ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieses Verwaltungsakts, dessen Ziel auch auf dem Zivilrechtsweg erreichbar ist, besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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