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Zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Besuch einer Waldorfschule ( das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ).
BSG, Urteil v. 05.07.2017 - B 14 AS 29/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
Die Grundsicherungsträger nach dem SGB II müssen auch dann die Beförderungskosten übernehmen, wenn der Schüler eine weiter entfernte Schule in privater Trägerschaft besucht. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Schule die allgemeine Schulpflicht erfüllt wird und sie ein eigenständiges Profil hat. In jedem Fall muss sie sich von der öffentlichen und näher gelegenen Schule erkennbar unterscheiden.
Hinweis Gericht
Allerdings erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten insofern, als sie im streitbefangenen Zeitraum in der Waldorfschule Flensburg eine allgemeinbildende Schule mit einem eigenständigen Bildungsgang besucht hat.
Allgemeinbildend iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II ist ungeachtet der vorrangigen Bestimmung durch bundesrechtliche Maßstäbe (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 162/11 R - SozR 4-4200 § 24a Nr 1 RdNr 16) jedenfalls auch eine Schule in privater Trägerschaft, wenn sie nach landesrechtlichem Verständnis den allgemeinbildenden Schulen zuzurechnen ist. So liegt es in Schleswig-Holstein bei den als Ersatzschulen genehmigungspflichtigen Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben, wie hier ausweislich der dem Trägerverein erteilten Genehmigung bei der Freien Waldorfschule Flensburg (vgl § 2 Abs 4 Satz 1 SchulG SH).
Diese Schule weist gegenüber den näher gelegenen öffentlichen Grundschulen auch einen eigenständigen Bildungsgang iS von § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II auf. Nicht allein maßgeblich hierfür ist entgegen der Auffassung des LSG, dass die hier besuchten Klassen nicht anders als bei öffentlichen Grundschulen (nur) zu weiterführenden Klassen führen.
Wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat, kann zur Ausfüllung des Begriffs des "Bildungsgangs" nicht allein auf die Schulart zurückgegriffen werden. Vielmehr ist auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspricht (vgl BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE [vorgesehen] , SozR 4-4200 § 28 Nr 9, RdNr 20). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Diese besondere Profilbildung belegen im Hinblick auf die von der Klägerin besuchte Waldorfschule schon die besonderen Anforderungen, die für den Erwerb der allgemeinbildenden Schulabschlüsse gelten (vgl für Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen [EMSVO-W] vom 15.2.2008, NBl MBF Schl-H 2008, 101, zuletzt geändert durch LVO vom 18.6.2014, NBl MBW Schl-H S 191).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14634
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Leitsatz ( Redakteur )
Die Grundsicherungsträger nach dem SGB II müssen auch dann die Beförderungskosten übernehmen, wenn der Schüler eine weiter entfernte Schule in privater Trägerschaft besucht. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Schule die allgemeine Schulpflicht erfüllt wird und sie ein eigenständiges Profil hat. In jedem Fall muss sie sich von der öffentlichen und näher gelegenen Schule erkennbar unterscheiden.
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Allgemeinbildend iS von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB II ist ungeachtet der vorrangigen Bestimmung durch bundesrechtliche Maßstäbe (vgl BSG vom 19.6.2012 - B 4 AS 162/11 R - SozR 4-4200 § 24a Nr 1 RdNr 16) jedenfalls auch eine Schule in privater Trägerschaft, wenn sie nach landesrechtlichem Verständnis den allgemeinbildenden Schulen zuzurechnen ist. So liegt es in Schleswig-Holstein bei den als Ersatzschulen genehmigungspflichtigen Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben, wie hier ausweislich der dem Trägerverein erteilten Genehmigung bei der Freien Waldorfschule Flensburg (vgl § 2 Abs 4 Satz 1 SchulG SH).
Diese Schule weist gegenüber den näher gelegenen öffentlichen Grundschulen auch einen eigenständigen Bildungsgang iS von § 28 Abs 4 Satz 1 SGB II auf. Nicht allein maßgeblich hierfür ist entgegen der Auffassung des LSG, dass die hier besuchten Klassen nicht anders als bei öffentlichen Grundschulen (nur) zu weiterführenden Klassen führen.
Wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat, kann zur Ausfüllung des Begriffs des "Bildungsgangs" nicht allein auf die Schulart zurückgegriffen werden. Vielmehr ist auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der der nächstgelegenen Schule entspricht (vgl BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE [vorgesehen] , SozR 4-4200 § 28 Nr 9, RdNr 20). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Diese besondere Profilbildung belegen im Hinblick auf die von der Klägerin besuchte Waldorfschule schon die besonderen Anforderungen, die für den Erwerb der allgemeinbildenden Schulabschlüsse gelten (vgl für Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen [EMSVO-W] vom 15.2.2008, NBl MBF Schl-H 2008, 101, zuletzt geändert durch LVO vom 18.6.2014, NBl MBW Schl-H S 191).
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14634
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