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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Darlehensweise Gewährung von ALG II rechtswidrig, denn es lag ein Härtefall vor i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II - Verwertung Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 175 Quadratmetern - kurzer Leistungsbezug ( 5 Monate )

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Darlehensweise Gewährung von ALG II rechtswidrig, denn es lag ein Härtefall vor i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II - Verwertung Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 175 Quadratmetern - kurzer Leistungsbezug ( 5 Monate ) Empty Darlehensweise Gewährung von ALG II rechtswidrig, denn es lag ein Härtefall vor i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II - Verwertung Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 175 Quadratmetern - kurzer Leistungsbezug ( 5 Monate )

Beitrag von Willi Schartema Di 20 Jun 2017 - 7:10

Sozialgericht Gießen, Urteil v. 05.05.2017 - S 28 AS 579/16




Zuschussweise Gewährung von ALG II bei absehbar kurze Leistungsdauer.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Leistungsgewährung an die Kläger ist rechtswidrig, weil das Hausgrundstück durch die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II privilegiert ist und daher bei der Leistungswährung nicht zu berücksichtigen ist.

2. Eine absehbar kurze Leistungsdauer kann die Annahme einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 6 Alt 2 SGB 2 rechtfertigen ( vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 (Az.: B 14 AS 10/13 R).

3. Das Argument des Beklagten unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil, dass bei Antragstellung die Kürze des Leistungsbezuges nicht absehbar gewesen sei und deshalb nur eine Leistungsgewährung auf Darlehnsbasis eröffnet sei, greift unter Verweis auf die BSG Rechtsprechung zu kurz.

4. Für die Anwendung im vorliegenden Fall spricht zum einen, dass die Kläger die Leistungsgewährung für weniger als fünf Monate in Anspruch nahmen. Zum anderen ist bei der Abwägung die geringe Höhe des Anspruches mit zu berücksichtigen. Die Kläger machen keine Ansprüche im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft geltend.

5. Des Weiteren spricht gegen die restriktive Auslegung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB VI durch den Beklagten, dass für die Härtefallregelung quasi keinen Anwendungsraum mehr eröffnet wäre.

6. Da die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II greift, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig, denn das Vermögen der Kläger ist bei der Leistungsgewährung nicht zu berücksichtige, weshalb diese als Zuschuss zu gewähren ist.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: wohl möglich a. A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.05.2016 - L 12 AS 1794/1 - Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss, denn bei der Antragstellung war es noch offen gewesen, ob der Kläger tatsächlich nur für kurze Zeit Leistungen beanspruchen würde ( vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R).
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
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