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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die darlehensweise Gewährung einer Mietkaution setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden hat.
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 8. November 2016 (Az.: S 37 AS 2104/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein Jobcenter kann entsprechend § 22 Abs. 6 SGB II Aufwendungen für eine Mietkaution nur dann übernehmen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Begründung der mietvertraglichen Verpflichtung auch Leistungen gemäß dem SGB II bezogen hat.
2. Ansonsten hätten es leistungsberechtigte Personen durch eine verzögerte, nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II stets auf den Monatsersten zurückwirkende Antragstellung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in der Hand, das aus § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. HS SGB II folgende Zusicherungserfordernis zu umgehen.
3. Wenn mangels Leistungsbezugs kein entsprechendes Zusicherungserfordernis bestand, ist auch kein Anspruch auf die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ableitbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein Jobcenter kann entsprechend § 22 Abs. 6 SGB II Aufwendungen für eine Mietkaution nur dann übernehmen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Begründung der mietvertraglichen Verpflichtung auch Leistungen gemäß dem SGB II bezogen hat.
2. Ansonsten hätten es leistungsberechtigte Personen durch eine verzögerte, nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II stets auf den Monatsersten zurückwirkende Antragstellung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in der Hand, das aus § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. HS SGB II folgende Zusicherungserfordernis zu umgehen.
3. Wenn mangels Leistungsbezugs kein entsprechendes Zusicherungserfordernis bestand, ist auch kein Anspruch auf die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ableitbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
Willi S
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» Die vorläufige Gewährung des auf die Antragstellerin entfallenden Anteils von Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt eine konkret drohende Wohnungslosigkeit, die regelmäßig erst ab Zustellung der Räumungsklage anzunehmen ist, voraus
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» Keine Gewährung der Mietkaution für die Tochter, denn sie ist weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet ( vgl. BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ).
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