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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Miteigentum an einem Grundstück - § 24 Abs. 5 SGB II darlehensweise Leistung rechtswidrig bei Nichterstellung einer Prognose
Sozialgericht Chemnitz, Urteil v. 09.06.2016 - S 10 AS 2368/14 - Berufung anhängig beim Sächs. LSG - L 8 AS 830/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Leistung war nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu bewilligen.
2. Denn die Erstellung einer Prognose ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine lediglich darlehensweise Gewährung der Leistung vorgenommen wird.
3. Eine Prognoseentscheidung ist tatsächlich bei keinem der zu überprüfenden Darlehensbescheide erfolgt.
4. Damit war das Darlehen rechtswidrig ausgezahlt. Die Leistung war daher als Zuschuss zu zahlen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 SG Mainz, Beschluss v. 18.04.2016 - S 3 AS 99/14
Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II
Leitsatz ( Juris )
1. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG.
2. Es ist kein verfassungsrechtliches Argument ersichtlich, weshalb bestimmten Personen nur deshalb, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen sollte.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Rechtstipp: SG Mainz, Beschluss v. 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 - Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 7 Abs. 5 SGB II
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Leistung war nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu bewilligen.
2. Denn die Erstellung einer Prognose ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine lediglich darlehensweise Gewährung der Leistung vorgenommen wird.
3. Eine Prognoseentscheidung ist tatsächlich bei keinem der zu überprüfenden Darlehensbescheide erfolgt.
4. Damit war das Darlehen rechtswidrig ausgezahlt. Die Leistung war daher als Zuschuss zu zahlen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. 3 SG Mainz, Beschluss v. 18.04.2016 - S 3 AS 99/14
Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 5 SGB II
Leitsatz ( Juris )
1. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG.
2. Es ist kein verfassungsrechtliches Argument ersichtlich, weshalb bestimmten Personen nur deshalb, weil sie eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zustehen sollte.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Rechtstipp: SG Mainz, Beschluss v. 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 - Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und des § 7 Abs. 5 SGB II
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
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