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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III tritt ua ein, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend gemeldet hat

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Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III tritt ua ein, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend gemeldet hat  Empty Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III tritt ua ein, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend gemeldet hat

Beitrag von Willi Schartema Di 6 Jun 2017 - 9:49

(§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
SG Bayreuth, Urteil vom 29.03.2017 - S 10 AL 107/16

Leitsatz ( Juris )


2. Unkenntnis dieser 3-​Tages-​Frist ist dann kein wichtiger Grund für die Nichteinhaltung dieser Frist, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sich zur Vermeidung von Nachteilen „unverzüglich“ bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. „Unverzüglich“ bedeutet in der deutschen Sprache, die auch Behörden und Gerichtssprache ist, „umgehend“, „ohne Zeitverzug“, „sofort“ (Duden). Meldet sich der Arbeitnehmer „unverzüglich“ in diesem Sinne arbeitsuchend, ist die 3-​Tages-​Frist fraglos eingehalten.

3. Sucht der nicht juristisch gebildete Arbeitnehmer auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter dem Stichwort „Arbeitslosmeldung“ statt „Arbeitsuchendmeldung“, gehen die demzufolge nicht passenden Ergebnisse zu seinen Lasten.“ 
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
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