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Ein Arbeitnehmer, der sich nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet, muss mit einer Sperrzeit rechnen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.2017 - L 8 AL 3805/16 - Die Revision wird zugelassen
Hinweis Gericht
Das LSG Stuttgart hat der Bundesagentur Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Klägerin selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt.
Hintergrund: Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit ändert, um zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und betrifft eine Vielzahl von Fällen. So haben z.B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das LSG Berlin-Potsdam den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, während das LSG Mainz und das LSG Stuttgart diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat der 8. Senat des LSG Stuttgart die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 15.03.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1g3x/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303559&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 11 AL 25/16 R u. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig BSG- B 11 AL 17/16 R
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Hinweis Gericht
Das LSG Stuttgart hat der Bundesagentur Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Klägerin selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt.
Hintergrund: Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit ändert, um zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und betrifft eine Vielzahl von Fällen. So haben z.B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das LSG Berlin-Potsdam den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, während das LSG Mainz und das LSG Stuttgart diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat der 8. Senat des LSG Stuttgart die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 15.03.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1g3x/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170303559&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Zum Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 11 AL 25/16 R u. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig BSG- B 11 AL 17/16 R
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Willi S
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» (Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt SGB XII
» Der Einrichtungsträger als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs 6 SGB XII muss sich den Verkehrswert vorhandenen Vermögens des Berechtigten nach dessen Tod entgegenhalten lassen; ein fiktiver Verbrauch ist nicht vorgesehen.
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