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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Mai 2017 - 7:16

Zahlung laufender Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017 (Az.: S 16 AS 2544/13):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Laufende Einkünfte sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden.

3. Bei einmaligen Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung.

4. Mutterschaftsgeld stellt eine Leistung dar, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig monatlich zu erbringen ist.

5. Der hier jeweils eingehende Betrag ist in dem Monat bedarfsmindernd zu berücksichtigen, in dem die betr. Summe zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
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