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Zur Erstattung von Kosten für eine vom Kläger durchgeführte Weiterbildung zur Erlangung eines Schweißerzertifikats - selbstbeschaffte Weiterbildungsmaßnahme - Bildungsgutschein - keine Ermessensreduzierung auf Null
LSG Hamburg, Urt. v. 13.04.2017 - L 4 AS 384/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dem Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger keinen Bildungsgutschein erteilt hat. Zwar sieht § 81 Abs. 4 SGB III vor, dass das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch Ausstellung eines Bildungsgutscheins bescheinigt wird, der dem Weiterbildungsträger vor Beginn der Maßnahme vorzulegen ist. Es ist jedoch Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedanken im Sozialrecht, dass bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Fall einer rechtswidrigen Leistungsablehnung die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind (vgl. BSG, Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 37/13 R, und Urteil vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R; siehe auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.5.2016 – L 2 AL 54/10; LSG Hamburg, Urteil vom 21.1.2015 – L 2 AL 37/12 unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung ist jedoch, dass ein Anspruch auf diese Leistung bestand. Nur wenn ein Anspruch auf die Leistung bestand, kann bei einer Selbstbeschaffung der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des sog. Primäranspruchs treten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.5.2016 – L 8 AL 1234/15; LSG Mecklenburg-Vorpommern aaO; LSG Hamburg aaO). Hier hatte der Kläger aber keinen Anspruch auf Förderung der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192577&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dem Anspruch steht allerdings nicht entgegen, dass der Beklagte dem Kläger keinen Bildungsgutschein erteilt hat. Zwar sieht § 81 Abs. 4 SGB III vor, dass das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch Ausstellung eines Bildungsgutscheins bescheinigt wird, der dem Weiterbildungsträger vor Beginn der Maßnahme vorzulegen ist. Es ist jedoch Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedanken im Sozialrecht, dass bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Fall einer rechtswidrigen Leistungsablehnung die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind (vgl. BSG, Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 37/13 R, und Urteil vom 23.5.2013 – B 4 AS 79/12 R; siehe auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.5.2016 – L 2 AL 54/10; LSG Hamburg, Urteil vom 21.1.2015 – L 2 AL 37/12 unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung ist jedoch, dass ein Anspruch auf diese Leistung bestand. Nur wenn ein Anspruch auf die Leistung bestand, kann bei einer Selbstbeschaffung der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des sog. Primäranspruchs treten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.5.2016 – L 8 AL 1234/15; LSG Mecklenburg-Vorpommern aaO; LSG Hamburg aaO). Hier hatte der Kläger aber keinen Anspruch auf Förderung der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192577&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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