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Zur Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Wohnungserstausstattung ( hier verneinend ). Der Antragsteller war nicht prozessführungsbefugt.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 44/15
Leitsatz ( Redakteur )
1. Anspruchsinhaber ist die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt. Aus diesem Grund kann ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer eigenen Klage weder die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch den Anspruch eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
2. Der Antragsteller war nicht befugt, die Ansprüche seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder auf Leistungen der Wohnungserstausstattung geltend zu machen. Ein Fall der Prozessstandschaft, der zur Geltendmachung eines fremden Rechts berechtigen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II kein Fall der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R ). Eine gesetzliche Prozesstandschaft für Verwandte in gerade Linie kann auch nicht in der Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG gesehen werden.
3. Eine erweiternde Auslegung der vom Kläger im eigenen Namen erhobenen Klage im Sinne einer Klage (auch) für seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder ist auch und gerade unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes - nicht möglich.
4. Dem steht nicht entgegen, dass die Bescheide an den Kläger adressiert worden sind.
5. Der vom Antragsteller angeschaffte Fernseher gehört nicht zu den wohnraumbezogenen Gegenständen. Dieser Bedarf ist grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten, allenfalls kann - bei Unabweisbarkeit - der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II bestehen. Gleiches gilt für den angeschafften TV-Tisch, der allein der Unterbringung des nicht als Wohnungserstausstattungsgegenstand zu wertenden Fernsehers dient.
6. Ebenfalls nicht für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich ist die Ausstattung einer mit funktionsfähigem Fußbodenbelag versehenen Wohnung mit einem Teppich, der lediglich dem ästhetischen Empfinden dient ( Wohnung durchgehend mit intakten Fußbodenbelägen - Parkett im Wohnzimmer, Teppichboden im Kinder- und Schlafzimmer, Laminat im Flur, Fliesen im Bad - ausgestattet).
7. Hinsichtlich der angeschafften Haushaltsgegenstände sind die Kosten für den Geschirrspüler sowie für eine Mikrowelle nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um für eine geordnete Haushaltsführung unabdingbare Gegenstände handelt (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 8 SO 63/09 B ER zum Geschirrspüler; VG Arnsberg, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 5 K 1746/90 zur Mikrowelle im Anwendungsbereich des BSHG; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 16 B 1953/04 zum Geschirrspüler; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 296, Stand Oktober 2011).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Anspruchsinhaber ist die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt. Aus diesem Grund kann ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer eigenen Klage weder die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch den Anspruch eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
2. Der Antragsteller war nicht befugt, die Ansprüche seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder auf Leistungen der Wohnungserstausstattung geltend zu machen. Ein Fall der Prozessstandschaft, der zur Geltendmachung eines fremden Rechts berechtigen würde, ist nicht gegeben. Insbesondere ist die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II kein Fall der gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R ). Eine gesetzliche Prozesstandschaft für Verwandte in gerade Linie kann auch nicht in der Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG gesehen werden.
3. Eine erweiternde Auslegung der vom Kläger im eigenen Namen erhobenen Klage im Sinne einer Klage (auch) für seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder ist auch und gerade unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes - nicht möglich.
4. Dem steht nicht entgegen, dass die Bescheide an den Kläger adressiert worden sind.
5. Der vom Antragsteller angeschaffte Fernseher gehört nicht zu den wohnraumbezogenen Gegenständen. Dieser Bedarf ist grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten, allenfalls kann - bei Unabweisbarkeit - der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II bestehen. Gleiches gilt für den angeschafften TV-Tisch, der allein der Unterbringung des nicht als Wohnungserstausstattungsgegenstand zu wertenden Fernsehers dient.
6. Ebenfalls nicht für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich ist die Ausstattung einer mit funktionsfähigem Fußbodenbelag versehenen Wohnung mit einem Teppich, der lediglich dem ästhetischen Empfinden dient ( Wohnung durchgehend mit intakten Fußbodenbelägen - Parkett im Wohnzimmer, Teppichboden im Kinder- und Schlafzimmer, Laminat im Flur, Fliesen im Bad - ausgestattet).
7. Hinsichtlich der angeschafften Haushaltsgegenstände sind die Kosten für den Geschirrspüler sowie für eine Mikrowelle nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um für eine geordnete Haushaltsführung unabdingbare Gegenstände handelt (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 25. Mai 2009 - L 8 SO 63/09 B ER zum Geschirrspüler; VG Arnsberg, Beschluss vom 28. Mai 1991 - 5 K 1746/90 zur Mikrowelle im Anwendungsbereich des BSHG; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 16 B 1953/04 zum Geschirrspüler; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 24 Rn. 296, Stand Oktober 2011).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/
Willi S
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