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Die Umschulungsmaßnahme zum Immobilienkaufmann stellt eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II dar.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.08.2015 - L 12 AS 2395/14
Leitsätze ( Autor )
Für die Bestimmung ist allein auf den Inhalt und Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen. Es kommt allein darauf an, ob die Maßnahme final auf die in § 33 Absatz 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben Leben ausgerichtet ist. In einem solchen Fall stellt sie eine Maßnahme der "beruflichen Rehabilitation" dar, deren Besuch den Anspruch auf Mehrbedarf auslöst (BSG, Urteil 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R). Dies ist bei der Umschulung zum Immobilienkaufmann unzweifelhaft der Fall
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180097&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
Für die Bestimmung ist allein auf den Inhalt und Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen. Es kommt allein darauf an, ob die Maßnahme final auf die in § 33 Absatz 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben Leben ausgerichtet ist. In einem solchen Fall stellt sie eine Maßnahme der "beruflichen Rehabilitation" dar, deren Besuch den Anspruch auf Mehrbedarf auslöst (BSG, Urteil 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R). Dies ist bei der Umschulung zum Immobilienkaufmann unzweifelhaft der Fall
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180097&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
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