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Nach § 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII könnten Leistungen erst ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen gewährt werden.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 13.04.2017 - L 4 AY 4/16
Leitsatz ( Redakteur )
1. Gemäß § 6b AsylbLG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB XII setzen Leistungen nach dem AsylbLG erst dann ein, wenn dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Für die Zeit vor Kenntniserlangung besteht damit kein Leistungsanspruch.
2. Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsträger bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 5/10 R). Für das Einsetzen der Leistung genügt es, wenn er Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihm erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.8.2014 – L 9 SO 28/14 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R). Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist (vgl. LSG NRW aaO; Sächsisches LSG, Urteil vom 6.3.2013 – L 8 SO 4/10).
3. Die Kenntnis des Beklagten ist schließlich nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung, verletzt hat (zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14 AS 27/07 R und Urteil vom 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R). Hier liegen keine Anhaltspunkte für eine solche Pflichtverletzung vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192563&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Gemäß § 6b AsylbLG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB XII setzen Leistungen nach dem AsylbLG erst dann ein, wenn dem Leistungsträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Für die Zeit vor Kenntniserlangung besteht damit kein Leistungsanspruch.
2. Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsträger bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 5/10 R). Für das Einsetzen der Leistung genügt es, wenn er Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihm erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.8.2014 – L 9 SO 28/14 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R). Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist (vgl. LSG NRW aaO; Sächsisches LSG, Urteil vom 6.3.2013 – L 8 SO 4/10).
3. Die Kenntnis des Beklagten ist schließlich nicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung, verletzt hat (zu den Voraussetzungen eines Herstellungsanspruchs BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14 AS 27/07 R und Urteil vom 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R). Hier liegen keine Anhaltspunkte für eine solche Pflichtverletzung vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192563&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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