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Den Klägern konnte keine Leistungsgewährung ohne Anspruchseinschränkung gemäß § 1 a AsylbLG gewährt werden.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 03.08.2016 - L 4 AY 1/14
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelung des § 1 a AsylbLG begegne dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ( LSG Hamburg, Beschluss vom 29. August 2013 (Az.: L 4 AY 5/13 ER).
2. Die Anspruchskürzung sei auch in der Sache begründet. Nach § 1 a AsylbLG erhielten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG grundsätzlich leistungsberechtigt seien, dann eingeschränkte Leistungen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeende Maßnahmen an ihnen nicht vollzogen werden könnten. Diese Voraussetzungen seien unter anderem erfüllt, wenn der Ausländer über seine Identität täusche oder keine Ausweispapiere vorlege.
3. Die Angabe eines falschen oder mehrerer unterschiedlicher Namen ist bei generell abstrakter Betrachtung geeignet, typischerweise die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. BSG,, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R), weil unklar ist, für wen - wenn die Identität ungeklärt ist - Passersatzpapiere zu beschaffen sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Regelung des § 1 a AsylbLG begegne dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ( LSG Hamburg, Beschluss vom 29. August 2013 (Az.: L 4 AY 5/13 ER).
2. Die Anspruchskürzung sei auch in der Sache begründet. Nach § 1 a AsylbLG erhielten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG grundsätzlich leistungsberechtigt seien, dann eingeschränkte Leistungen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeende Maßnahmen an ihnen nicht vollzogen werden könnten. Diese Voraussetzungen seien unter anderem erfüllt, wenn der Ausländer über seine Identität täusche oder keine Ausweispapiere vorlege.
3. Die Angabe eines falschen oder mehrerer unterschiedlicher Namen ist bei generell abstrakter Betrachtung geeignet, typischerweise die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. BSG,, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 9/07 R), weil unklar ist, für wen - wenn die Identität ungeklärt ist - Passersatzpapiere zu beschaffen sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
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