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Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2016 (Az.: L 9 AS 310/1 6 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat die Anzahl der Bewohner/innen eine ausschlaggebende Bedeutung. Auch hier wirkt es sich nicht aus, wenn ein Bewohner keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.
3. Die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft (Mietobergrenze) ist schließlich anhand der neuen Werte der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG 2016 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in einer Höhe von 10 v. H. zu bestimmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat die Anzahl der Bewohner/innen eine ausschlaggebende Bedeutung. Auch hier wirkt es sich nicht aus, wenn ein Bewohner keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.
3. Die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft (Mietobergrenze) ist schließlich anhand der neuen Werte der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG 2016 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in einer Höhe von 10 v. H. zu bestimmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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