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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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 Wird eine Unterkunft von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinschaft sind, anteilig pro Kopf aufzuteil EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 9:11

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2016 (Az.: L 9 AS 310/1 6 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat die Anzahl der Bewohner/innen eine ausschlaggebende Bedeutung. Auch hier wirkt es sich nicht aus, wenn ein Bewohner keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.

3. Die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft (Mietobergrenze) ist schließlich anhand der neuen Werte der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG 2016 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in einer Höhe von 10 v. H. zu bestimmen.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/


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