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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Apr 2017 - 12:38

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2017 - L 5 AS 167/17 B ER

Leitsatz RA Michael Loewy


2. Mietrückstände die in einem Zeitraum vor Antragstellung von Grundsicherungsleistungen auf eine Erkrankung der Antragstellerin hinsichtlich eines Betäubungsmittelmissbrauchs zurückzuführen sind, müssen vom Grundsicherungsträger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null darlehensweise übernommen werden.

3. Dies gilt umso mehr, wenn mit einem etwaigen Wohnungswechsel ein Wechsel der Schule eines minderjährigen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft verbunden ist.
Quelle:    https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2182/
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