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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Gemeinde Nordharz auf keinem schlüssigen Konzept (Firma Analyse & Konzepte), weil der maßgebliche Vergleichsraum
unzutreffend bestimmt ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2017 – L 5 AS 547/16).
Sozialgericht Magdeburg vom 12.09.2017 – S 47 AS 3686/13
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/?logout=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
Sozialgericht Magdeburg vom 12.09.2017 – S 47 AS 3686/13
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/?logout=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
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» Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Gemeinde Nordharz auf keinem schlüssigen Konzept
» Das Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte" entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das so genannte „schlüssige Konzept" - Vergleichsraum
» Das Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte" entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das so genannte „schlüssige Konzept" - Vergleichsraum
» Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht.
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