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Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene
Ursachen nicht vorgesehen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.02.2018 - L 4 AS 509/14 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch schon für die vor dem 1. Januar 2011 geltende Rechtslage in Betracht zu ziehen. Maßgeblich für die Obliegenheit zur Senkung unangemessener Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch einen Umzug ist nämlich, ob nach dem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dann fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Umzug und der tatsächlichen Kostensenkung.
3. Ein Abweichen von der Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Kostensenkung kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn die Kostenunangemessenheit einer Unterkunft auf durch geändertes Verbrauchsverhalten beeinflussbaren Faktoren beruht. Ist eine vom Vermieter oder Energieversorger bestimmte Höhe der Abschlagszahlungen an das Ergebnis jährlicher Abrechnungen gekoppelt, können über ein geändertes Verbrauchsverhalten erfolgreich durchgeführte Kostensenkungen erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode und erfolgter Abrechnung wirksam werden. Dieser Umstand kann die Frist zur Entstehung einer Kostensenkungsobliegenheit verlängern.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.02.2018 - L 4 AS 509/14 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch schon für die vor dem 1. Januar 2011 geltende Rechtslage in Betracht zu ziehen. Maßgeblich für die Obliegenheit zur Senkung unangemessener Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch einen Umzug ist nämlich, ob nach dem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dann fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Umzug und der tatsächlichen Kostensenkung.
3. Ein Abweichen von der Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Kostensenkung kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn die Kostenunangemessenheit einer Unterkunft auf durch geändertes Verbrauchsverhalten beeinflussbaren Faktoren beruht. Ist eine vom Vermieter oder Energieversorger bestimmte Höhe der Abschlagszahlungen an das Ergebnis jährlicher Abrechnungen gekoppelt, können über ein geändertes Verbrauchsverhalten erfolgreich durchgeführte Kostensenkungen erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode und erfolgter Abrechnung wirksam werden. Dieser Umstand kann die Frist zur Entstehung einer Kostensenkungsobliegenheit verlängern.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
Willi S
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» Enthält eine Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten lediglich eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete, ist eine vereinbarte Nutzungsgebühr für eine Einbauküche nicht in die Angemesenheitsgrenze einzubeziehen.
» Für die Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsaktes, mit dem bewilligte Leistungen nach dem SGB II teilweise aufgehoben werden, kann eine Vertretungsberechtigung aus § 38 Abs. 1 SGB II nicht abgeleitet werden. Eine wirksame Bekanntgabe ist jedoch nach
» Bei existenzsichernden Leistungen verbietet sich im Eilverfahren eine lediglich summarische Prüfung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.
» Eine Ermessensentscheidung, die lediglich auf eine ermessenslenkende Weisung, die für die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II a. F. einen starren Stundenlohn vorsieht (hier 6,50 €), abstellt, ist rechtswidrig, sofern keine konkreten Verhältnisse
» Enthält eine Richtlinie zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten lediglich eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete, ist eine vereinbarte Nutzungsgebühr für eine Einbauküche nicht in die Angemesenheitsgrenze einzubeziehen.
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» Bei existenzsichernden Leistungen verbietet sich im Eilverfahren eine lediglich summarische Prüfung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.
» Eine Ermessensentscheidung, die lediglich auf eine ermessenslenkende Weisung, die für die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II a. F. einen starren Stundenlohn vorsieht (hier 6,50 €), abstellt, ist rechtswidrig, sofern keine konkreten Verhältnisse
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