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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene

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Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene  Empty Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines Heizspiegels kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten angesehen werden. Im Rahmen der weiteren Prüfung der konkreten Angemessenheit ist eine Beschränkung auf personenbezogene

Beitrag von Willi Schartema Mi 13 Jun 2018 - 9:40

Ursachen nicht vorgesehen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.02.2018 - L 4 AS 509/14 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


2. Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch schon für die vor dem 1. Januar 2011 geltende Rechtslage in Betracht zu ziehen. Maßgeblich für die Obliegenheit zur Senkung unangemessener Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch einen Umzug ist nämlich, ob nach dem Umzug gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft zu berücksichtigen sind. Dann fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Umzug und der tatsächlichen Kostensenkung.

3. Ein Abweichen von der Sechs-Monats-Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Kostensenkung kommt vor allen Dingen in Betracht, wenn die Kostenunangemessenheit einer Unterkunft auf durch geändertes Verbrauchsverhalten beeinflussbaren Faktoren beruht. Ist eine vom Vermieter oder Energieversorger bestimmte Höhe der Abschlagszahlungen an das Ergebnis jährlicher Abrechnungen gekoppelt, können über ein geändertes Verbrauchsverhalten erfolgreich durchgeführte Kostensenkungen erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode und erfolgter Abrechnung wirksam werden. Dieser Umstand kann die Frist zur Entstehung einer Kostensenkungsobliegenheit verlängern.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
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