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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 10:36

 gewähren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis


Sozialgericht Neuruppin, Beschluss v. 26.02.2016 - S 26 AS 294/16 ER - rechtskräftig


Hinweis Gericht

Der Leistungsberechtigte muss sich grundsätzlich an die Verwaltung wenden, dort einen Antrag auf die begehrte Leistung oder das begehrte Verwaltungshandeln stellen und die normale Bearbeitungszeit abwarten. Insoweit ist in der Regel zu verlangen, dass der Antragsteller, bevor er ein Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes einleitet, an den Leistungsträger herantritt, versucht auf diesem Wege eine Klärung herbeizuführen, und unter gewissen Umständen eine angemessene Frist setzt, bis wann die Verwaltung eine abschließende Entscheidung mitteilen muss (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. März 2013 – L 7 AS 808/12 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191694&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
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