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Prozesskostenhilfe, für deren Bewilligung es gem. § 114 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers ankommt, ist personengebunden und nicht vererblich.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.03.2017 - L 9 SO 53/17 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist somit ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (vgl. BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87.; LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO; LSG Berlin-Brandenburg, Besch. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH; siehe auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 08.04.2015 - L 3 SB 2/15 B PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191703&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist somit ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (vgl. BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87.; LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO; LSG Berlin-Brandenburg, Besch. v. 10.02.2015 - L 7 KA 55/12 B PKH; siehe auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 08.04.2015 - L 3 SB 2/15 B PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2016 - L 3 R 466/15 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191703&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
Willi S
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