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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII ist grundsätzlich nicht vererblich und geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter.

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Der Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII ist grundsätzlich nicht vererblich und geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter.  Empty Der Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII ist grundsätzlich nicht vererblich und geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter.

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Dez 2013 - 20:31

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 20.11.2013 - S 17 SO 42/11

Leitsätze.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe darlehensweise vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen hat, und dieser vorleistende Dritte den Hilfebedürftigen später beerbt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165652&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - L 4 SO 35/12 – zur Vererblichkeit von Mietschulden.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

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