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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine Bearbeitungszeit von mehr als drei Wochen ist vor dem Hintergrund, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers sich im Vergleich zum unmittelbar vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht veränderten, als
ungerechtfertigt aufzufassen.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20. August 2015 (Az.: S 99 AS 7893/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel:
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 20. August 2015 (Az.: S 99 AS 7893/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel:
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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