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Zu den Anforderungen an ein Verwaltungsverfahren zur Bewilligung eines Persönlichen Budgets.
SG Mannheim Urteil vom 2.8.2016 - S 9 SO 3871/15
Leitsatz ( Juris )
Der vorherige Abschluss einer Budgetvereinbarung stellt für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets keine materielle Anspruchsvoraussetzung dar. Vielmehr ist es Sache des Leistungsträgers, den Inhalt der fehlenden Budgetvereinbarung als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
Rechtstipp: a. A. und Hinweis Gericht:
Mit dieser Konstruktion trägt das Sozialgericht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch dem Umstand Rechnung, dass nach der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung nicht gerichtlich durchsetzbar ist (so beispielsweise SG Aachen, Urteil vom 11.9.2015 – S 9 SO 126/13) bzw. dass das Gericht nicht berufen ist, die fehlende Zielvereinbarung durch sein Urteil zu ersetzen (so beispielsweise SG Halle, Urteil vom 7.1.2015 – S 24 SO 135/12) bzw. dass eine Leistungsklage nicht geeignet ist, den Abschluss einer Zielvereinbarung zu erzwingen (so beispielsweise SG Dresden, Urteil vom 22.11.2013 – S 42 SO 168/11).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass trotz der fehlenden Zielvereinbarung eine hinreichende Klagebefugnis bzw. Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGG) des Klägers gegeben war bzw. dass der Zulässigkeit der Klage nicht entgegengehalten werden kann, dass der Kläger vorrangig gehalten gewesen wäre, zunächst den Abschluss einer Zielvereinbarung einzuklagen.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21055
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Leitsatz ( Juris )
Der vorherige Abschluss einer Budgetvereinbarung stellt für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets keine materielle Anspruchsvoraussetzung dar. Vielmehr ist es Sache des Leistungsträgers, den Inhalt der fehlenden Budgetvereinbarung als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
Rechtstipp: a. A. und Hinweis Gericht:
Mit dieser Konstruktion trägt das Sozialgericht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch dem Umstand Rechnung, dass nach der instanzgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung nicht gerichtlich durchsetzbar ist (so beispielsweise SG Aachen, Urteil vom 11.9.2015 – S 9 SO 126/13) bzw. dass das Gericht nicht berufen ist, die fehlende Zielvereinbarung durch sein Urteil zu ersetzen (so beispielsweise SG Halle, Urteil vom 7.1.2015 – S 24 SO 135/12) bzw. dass eine Leistungsklage nicht geeignet ist, den Abschluss einer Zielvereinbarung zu erzwingen (so beispielsweise SG Dresden, Urteil vom 22.11.2013 – S 42 SO 168/11).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass trotz der fehlenden Zielvereinbarung eine hinreichende Klagebefugnis bzw. Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGG) des Klägers gegeben war bzw. dass der Zulässigkeit der Klage nicht entgegengehalten werden kann, dass der Kläger vorrangig gehalten gewesen wäre, zunächst den Abschluss einer Zielvereinbarung einzuklagen.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21055
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
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