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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Trotz des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für arbeitsuchende EU-Bürger kann Arbeitslosengeld II gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorläufig gewährt werden, weil die Frage, ob der
Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit dem Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, die Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist. Aufgrund des existenzsichernden Charakters der Leistungen ist dabei das Ermessen in der Regel zugunsten der Leistungsgewährung "auf Null" reduziert.
SG Hamburg, Beschluss v. 03.12.2015 - S 22 AS 4444/15 ER
Leitsatz ( Juris )
2. Die Ausschlussvorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, solange nicht in anderen Rechtsvorschriften ein hinreichend konkret ausgestalteter Leistungsanspruch auf existenzsichernde Unterstützung für die vom Leistungsausschluss erfassten Personen normiert ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
SG Hamburg, Beschluss v. 03.12.2015 - S 22 AS 4444/15 ER
Leitsatz ( Juris )
2. Die Ausschlussvorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist mit dem Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, solange nicht in anderen Rechtsvorschriften ein hinreichend konkret ausgestalteter Leistungsanspruch auf existenzsichernde Unterstützung für die vom Leistungsausschluss erfassten Personen normiert ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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