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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Mai 2018 - 10:29

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2018 - L 7 SO 4981/14           SGB XII

Leitsatz ( Juris )




2. Weigert sich die Ehefrau des Berechtigten, ihr Vermögen für die Kosten der Heimunterbringung einzusetzen, kommt eine erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 in Betracht. Ein Anspruchsübergang auf den Sonderrechtsnachfolger findet jedoch nur statt, wenn der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessens bereits vor dem Tod des Berechtigten eine Bewilligungsentscheidung getroffen hat.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199792&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
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