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Anspruch eines syrischen Flüchtlings mit EU-Staatsangehörigkeit auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II bei nur geringfügiger Beschäftigung.
SG Karlsruhe, Urteil v. 24.01.2017 - S 4 AS 1827/16 -, nicht rechtskräftig
Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 AEUV - Unbeachtlichkeit von Unterhaltsverpflichtungen für die Frage nach dem Bezug zum Arbeitsmarkt
Leitsatz ( Juris )
1. Ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 252,71 EUR kann für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 45 AEUV ausreichend sein (vgl. EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Rechtssache "Genc", Slg. 2010, I-931). Dies gilt insbesondere, wenn eine unbefristete Beschäftigung besteht und die Zusicherung des Arbeitgebers vorliegt, dass bei weiterer Verbesserung der Deutschkenntnisse auch noch mehr Arbeitsstunden geleistet werden können.
2. An das für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 45 AEUV erforderliche monatliche Mindesteinkommen sind keine höheren Anforderungen zu stellen, weil der Erwerbstätige für den Unterhalt anderer Personen - hier: seine Ehefrau und drei gemeinsame minderjährige Kinder - verantwortlich ist. Für die Frage, ob ein hinreichender Bezug eines EU-Ausländers zum deutschen Arbeitsmarkt vorliegt, ist die Frage nach Unterhaltsverpflichtungen irrelevant.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191107&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Arbeitnehmerbegriff nach Art. 45 AEUV - Unbeachtlichkeit von Unterhaltsverpflichtungen für die Frage nach dem Bezug zum Arbeitsmarkt
Leitsatz ( Juris )
1. Ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 252,71 EUR kann für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 45 AEUV ausreichend sein (vgl. EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Rechtssache "Genc", Slg. 2010, I-931). Dies gilt insbesondere, wenn eine unbefristete Beschäftigung besteht und die Zusicherung des Arbeitgebers vorliegt, dass bei weiterer Verbesserung der Deutschkenntnisse auch noch mehr Arbeitsstunden geleistet werden können.
2. An das für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 45 AEUV erforderliche monatliche Mindesteinkommen sind keine höheren Anforderungen zu stellen, weil der Erwerbstätige für den Unterhalt anderer Personen - hier: seine Ehefrau und drei gemeinsame minderjährige Kinder - verantwortlich ist. Für die Frage, ob ein hinreichender Bezug eines EU-Ausländers zum deutschen Arbeitsmarkt vorliegt, ist die Frage nach Unterhaltsverpflichtungen irrelevant.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191107&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
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