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Rumänische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB XII kommt ebenfalls nicht in Betracht ( entgegen Rechtsprechung BSG ).
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 14.04.2016 - S 32 AS 1109/16 ER
Hinweis Gericht
1. Ein Anspruch auf eine Ermessensbetätigung besteht indessen erst dann, wenn sich die Notwendigkeit aufdrängt, Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung drängt sich nicht auf, wenn die betroffenen Ausländer andere Möglichkeiten haben, ihre Hilfebedürftigkeit in Deutschland zu beenden.
2. Abweichend von der Auffassung des BSG hält das Gericht hier auch die Möglichkeit der Ausreise für ausreichend an.
3. Soweit das Bundessozialgericht anführt, dass diese Möglichkeit dann nicht beachtlich sei, so lange der Aufenthalt des Betreffenden in Deutschland faktisch geduldet werde, kann das Gericht dem nicht folgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184718&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Hinweis Gericht
1. Ein Anspruch auf eine Ermessensbetätigung besteht indessen erst dann, wenn sich die Notwendigkeit aufdrängt, Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung drängt sich nicht auf, wenn die betroffenen Ausländer andere Möglichkeiten haben, ihre Hilfebedürftigkeit in Deutschland zu beenden.
2. Abweichend von der Auffassung des BSG hält das Gericht hier auch die Möglichkeit der Ausreise für ausreichend an.
3. Soweit das Bundessozialgericht anführt, dass diese Möglichkeit dann nicht beachtlich sei, so lange der Aufenthalt des Betreffenden in Deutschland faktisch geduldet werde, kann das Gericht dem nicht folgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184718&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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