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Anspruch eines syrischen Flüchtlings mit EU-Staatsangehörigkeit auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II bei nur geringfügiger Beschäftigung
SG Karlsruhe, Urteil v. 24.01.2017 - S 4 AS 1827/16 -, nicht rechtskräftig
Hinweis Gericht
Der Kläger, so die Kammer, ist als EU-Angehöriger grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und konnte nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden, wenn sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab.
Mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 252 € lag bereits ein hinreichender Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt im Sinne der europäischen Freizügigkeitsregelungen vor, nach denen der Kläger bereits als Arbeitnehmer und nicht mehr (nur) als Arbeitsuchender zu beurteilen war.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei insoweit eine Gesamtbeurteilung der Integration in den Arbeitsmarkt vorzunehmen, wobei auch schon monatliche Einkünfte von weniger als 200 € als ausreichend für die Arbeitnehmereigenschaft durch die Rechtsprechung anerkannt worden seien. Beim Kläger komme hinzu, dass er einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, täglich Deutschunterricht nehme und eine Zusicherung des Arbeitgebers habe, bei einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auch mehr Arbeitsstunden leisten zu können.
Nicht gehört wurde das beklagte Jobcenter mit dem Argument, beim Kläger sei ein höheres monatliches Einkommen zu verlangen, weil er für eine fünfköpfige Familie verantwortlich sei. Für die Frage des ausreichenden Bezugs einer Person zum Arbeitsmarkt erachtete die Kammer das Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen für irrelevant.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Anspruch+eines+syrischen+Fluechtlings+mit+EU-Staatsangehoerigkeit+auf+aufstockende+Leistungen+nach+dem+SGB+II+bei+nur+geringfuegiger+Beschaeftigung/?LISTPAGE=4408387
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
Hinweis Gericht
Der Kläger, so die Kammer, ist als EU-Angehöriger grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und konnte nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden, wenn sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab.
Mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 252 € lag bereits ein hinreichender Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt im Sinne der europäischen Freizügigkeitsregelungen vor, nach denen der Kläger bereits als Arbeitnehmer und nicht mehr (nur) als Arbeitsuchender zu beurteilen war.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei insoweit eine Gesamtbeurteilung der Integration in den Arbeitsmarkt vorzunehmen, wobei auch schon monatliche Einkünfte von weniger als 200 € als ausreichend für die Arbeitnehmereigenschaft durch die Rechtsprechung anerkannt worden seien. Beim Kläger komme hinzu, dass er einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, täglich Deutschunterricht nehme und eine Zusicherung des Arbeitgebers habe, bei einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse auch mehr Arbeitsstunden leisten zu können.
Nicht gehört wurde das beklagte Jobcenter mit dem Argument, beim Kläger sei ein höheres monatliches Einkommen zu verlangen, weil er für eine fünfköpfige Familie verantwortlich sei. Für die Frage des ausreichenden Bezugs einer Person zum Arbeitsmarkt erachtete die Kammer das Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen für irrelevant.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Anspruch+eines+syrischen+Fluechtlings+mit+EU-Staatsangehoerigkeit+auf+aufstockende+Leistungen+nach+dem+SGB+II+bei+nur+geringfuegiger+Beschaeftigung/?LISTPAGE=4408387
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Willi S
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