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Bulgarische Antragsteller haben Anspruch auf die jeweiligen Regelleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
Sozialgericht Kassel, Beschluss v. 21.02.2017 - S 12 SO 8/17 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Kammer folgt der Auffassung der 11. Kammer, Beschluss vom 15. Februar 2017 (Az.: S 11 SO 9/17 ER):
Leitsätze dort von Dr. Manfred Hammel
Trotz der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach Ausländer/innen, die ins Bundesgebiet eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthalt sich einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sind die Sozialhilfeträger weiterhin zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verpflichtet.
Dies gilt gerade dann, wenn sich das Aufenthaltsrecht der von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen nichtdeutschen Person im Bundesgebiet verfestigt hat. Dieser Aufenthaltsverfestigung kann nur ausländerbehördlich entgegen getreten werden.
Die vom Gesetzgeber mit § 23 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 3a SGB XII vorgesehenen Überbrückungsleistungen stellen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den Wegfall der grundsätzlichen Hilfeleistung von einem Tag auf den anderen dar.
Anmerkung: S. a. dazu: Leitsatz ( Juris )
1.Zur formellen und materiellen Bestandskraft rechtskräftiger sozialgerichtlicher, vorläufig bewilligender Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, der rechtlichen Wirkung eines hierauf beruhenden Ausführungsbescheides, der ungenutzten Möglichkeit einer gerichtlichen Abänderung entsprechender Entscheidungen durch die Verwaltung, einer durch die Verwaltung ohne Einschaltung des Gerichts erfolgenden Abänderung/Aufhebung eines solchen Ausführungsbescheides, der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung/Änderung einer solchen ohne gerichtliche Entscheidung erfolgenden Verwaltungsentscheidung, der erstmaligen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungs-/Änderungsbescheides im Widerspruchsbescheid und den Rechtsfolgen einer wider besseren Wissens im Vorverfahren nicht nachgeholten Anhörung einer zuvor rechtswidrig unterbliebenen Anhörung.
2.Zum möglichen verfassungskonformen Anspruch auf Weitergewährung von Sozialhilfe zumindest im einstweiligen Rechtsschutz durch solche EU-Bürger, die bei Inkrafttreten des § 23 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung bereits ohne rechtlich zulässige Befristung im laufenden Bezug von Sozialhilfe gestanden haben bzw. nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuvor einen entsprechenden Anspruch gehabt haben (vgl. SG Kassel, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, S 12 SO 38/16 ER, vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER und vom 14. Januar 2017, S 4 AS 20/17 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190969
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Kammer folgt der Auffassung der 11. Kammer, Beschluss vom 15. Februar 2017 (Az.: S 11 SO 9/17 ER):
Leitsätze dort von Dr. Manfred Hammel
Trotz der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach Ausländer/innen, die ins Bundesgebiet eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthalt sich einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sind die Sozialhilfeträger weiterhin zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII verpflichtet.
Dies gilt gerade dann, wenn sich das Aufenthaltsrecht der von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen nichtdeutschen Person im Bundesgebiet verfestigt hat. Dieser Aufenthaltsverfestigung kann nur ausländerbehördlich entgegen getreten werden.
Die vom Gesetzgeber mit § 23 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 3a SGB XII vorgesehenen Überbrückungsleistungen stellen keinen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für den Wegfall der grundsätzlichen Hilfeleistung von einem Tag auf den anderen dar.
Anmerkung: S. a. dazu: Leitsatz ( Juris )
1.Zur formellen und materiellen Bestandskraft rechtskräftiger sozialgerichtlicher, vorläufig bewilligender Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz, der rechtlichen Wirkung eines hierauf beruhenden Ausführungsbescheides, der ungenutzten Möglichkeit einer gerichtlichen Abänderung entsprechender Entscheidungen durch die Verwaltung, einer durch die Verwaltung ohne Einschaltung des Gerichts erfolgenden Abänderung/Aufhebung eines solchen Ausführungsbescheides, der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung/Änderung einer solchen ohne gerichtliche Entscheidung erfolgenden Verwaltungsentscheidung, der erstmaligen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungs-/Änderungsbescheides im Widerspruchsbescheid und den Rechtsfolgen einer wider besseren Wissens im Vorverfahren nicht nachgeholten Anhörung einer zuvor rechtswidrig unterbliebenen Anhörung.
2.Zum möglichen verfassungskonformen Anspruch auf Weitergewährung von Sozialhilfe zumindest im einstweiligen Rechtsschutz durch solche EU-Bürger, die bei Inkrafttreten des § 23 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung bereits ohne rechtlich zulässige Befristung im laufenden Bezug von Sozialhilfe gestanden haben bzw. nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuvor einen entsprechenden Anspruch gehabt haben (vgl. SG Kassel, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, S 12 SO 38/16 ER, vom 13. Februar 2017, S 11 SO 7/17 ER und vom 14. Januar 2017, S 4 AS 20/17 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190969
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
Willi S
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