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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 6 März 2017 - 14:07

verantwortlichen Dienstleistern nach strafrichterlicher Feststellung begangenen schweren gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrugs in 918 Fällen und eines infolge dessen schwerpflegebedürftigen Personen und ihren Pflegekassen zugefügten wirtschaftlichen Schadens in einer Höhe von mindestens EUR 600.000,-.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2017 (Az.: L 15 P 47/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben eines Leistungserbringers stellt ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegeleistungen dar. Unkorrekte, über einen längeren Zeitraum ausgefertigte Abrechnungen erschüttern dieses Vertrauensverhältnis schwer und rechtfertigen bereits deshalb die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrags.
Die außerordentlich verfügte Vertragsbeendigung verkörpert hier auch ein geeignetes Mittel, denn nur hierdurch wird verhindert, dass die Pflegeeinrichtung weitere Leistungen erbringen kann, und die Gefahr beseitigt, dass erneut fehlerhaft abgerechnet und ein Vermögensschaden verursacht wird.
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
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