Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Auch wenn für den Fall der amtlicherseits geltend gemachten Unzuverlässigkeit eines (noch) zugelassenen Pflegedienstes das Verfahren der Beendigung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i. V. m. dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI gesondert geregelt
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Auch wenn für den Fall der amtlicherseits geltend gemachten Unzuverlässigkeit eines (noch) zugelassenen Pflegedienstes das Verfahren der Beendigung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i. V. m. dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI gesondert geregelt
ist, verfügt der Sozialhilfeträger über das Recht und die Pflicht, neben der Einleitung von Schritten zur Beendigung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betr. Pflegedienst die Deckung des Pflegebedarfs durch Dritte bzw. dadurch sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen über die Erkenntnisse des Sozialamtes zur (fehlenden) Zuverlässigkeit eines bestimmten Pflegedienstes informiert werden.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 92 SO 2913/15 ER )
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das Verfahren zur Vertragsbeendigung kann geraume Zeit in Anspruchnehmen, so dass eine Gefährdung der Pflegebedürftigen einzig über die Aussprache der erforderlichen Vertragskündigung nicht ausgeschlossen werden kann.
3. Gerade im besonders begründeten Einzelfall muss der Sozialhilfeträger auch berechtigt sein, die Hilfeempfänger vor einem amtlicher Einschätzung nach unzuverlässigen Pflegedienst zu warnen, oder die Kostenübernahme für die Pflege durch einen für unzuverlässig gehaltenen Pflegedienst abzulehnen und gleichzeitig die Kostenübernahme für die weiteren, zugelassenen Pflegedienste zu erklären.
4. Entsprechendes gebieten berechtigte Interessen der Hilfe- und Pflegebedürftigen, gerade wenn es für den betr. Pflegedienst selbst nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar ist, ob von ihm im Einzelfall sämtliche erforderlichen Pflegeleistungen – wie bewilligt – wirklich erbracht wurden. Bei solchen Gegebenheiten ist eine bedarfsdeckende Pflege der Hilfebedürftigen nicht sichergestellt, und der Pflegedienst hätte auf Kosten der Allgemeinheit einzig seinen finanziellen Vorteil im
Blick und die Grenzen zum Strafrecht überschritten.
Anmerkung: S. dazu: Sozialstadtrat muss nicht ins Gefängnis
Pressemitteilung Nr. 598/2015 vom 22.12.2015: https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.427938.php
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 92 SO 2913/15 ER )
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das Verfahren zur Vertragsbeendigung kann geraume Zeit in Anspruchnehmen, so dass eine Gefährdung der Pflegebedürftigen einzig über die Aussprache der erforderlichen Vertragskündigung nicht ausgeschlossen werden kann.
3. Gerade im besonders begründeten Einzelfall muss der Sozialhilfeträger auch berechtigt sein, die Hilfeempfänger vor einem amtlicher Einschätzung nach unzuverlässigen Pflegedienst zu warnen, oder die Kostenübernahme für die Pflege durch einen für unzuverlässig gehaltenen Pflegedienst abzulehnen und gleichzeitig die Kostenübernahme für die weiteren, zugelassenen Pflegedienste zu erklären.
4. Entsprechendes gebieten berechtigte Interessen der Hilfe- und Pflegebedürftigen, gerade wenn es für den betr. Pflegedienst selbst nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar ist, ob von ihm im Einzelfall sämtliche erforderlichen Pflegeleistungen – wie bewilligt – wirklich erbracht wurden. Bei solchen Gegebenheiten ist eine bedarfsdeckende Pflege der Hilfebedürftigen nicht sichergestellt, und der Pflegedienst hätte auf Kosten der Allgemeinheit einzig seinen finanziellen Vorteil im
Blick und die Grenzen zum Strafrecht überschritten.
Anmerkung: S. dazu: Sozialstadtrat muss nicht ins Gefängnis
Pressemitteilung Nr. 598/2015 vom 22.12.2015: https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.427938.php
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Ähnliche Themen
» Zur Bejahung eines geltend gemachten Anspruchs auf die Gewährung von Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG im Fall einer venezolanischen Staatsangehörigen mit einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG.
» Das besondere Interesse am Sofortvollzug eines vom Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geltend gemachten Auskunftsersuchens ist gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich zu begründen.
» Die Berücksichtigung lediglich von Bestands- und nicht auch von Angebotsmieten durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bestimmung der Angemessenheit der in seinem Zuständigkeitsbereich geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und
» Auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist über die gemäß § 1a Abs. 1 bzw. 2 AsylbLG zur Existenzsicherung von Antragsteller/innen unabweisbar gebotenen Leistungen amtlicherseits auf der Grundlage einer individualisierten Prüfung, die
» Zur Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG bei unterlassenen Ermittlungen bei einem geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGG Sozialgericht Freiburg, Beschluss v. 18.10.2018 - S 16 AS 5378/15 -
» Das besondere Interesse am Sofortvollzug eines vom Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geltend gemachten Auskunftsersuchens ist gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich zu begründen.
» Die Berücksichtigung lediglich von Bestands- und nicht auch von Angebotsmieten durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bestimmung der Angemessenheit der in seinem Zuständigkeitsbereich geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und
» Auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist über die gemäß § 1a Abs. 1 bzw. 2 AsylbLG zur Existenzsicherung von Antragsteller/innen unabweisbar gebotenen Leistungen amtlicherseits auf der Grundlage einer individualisierten Prüfung, die
» Zur Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG bei unterlassenen Ermittlungen bei einem geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGG Sozialgericht Freiburg, Beschluss v. 18.10.2018 - S 16 AS 5378/15 -
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema