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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Dez 2016 - 9:50

Beurteilung maßgeblich, ob der Ausschluss zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ist.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.11.2016 - L 7 AL 126/15 18.11.2016
Leitsatz ( Juris )


2.Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. liegt vor, wenn vertragliche, tarifvertragliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen einen (vollständigen) Ausschluss vorsehen. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen, ausgeschlossen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189305&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
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