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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Feb 2016 - 16:46

 der bisherigen Wohnung


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.08.2015 - L 5 AS 3259/12




Leitsatz ( Redakteur )

1. Hilfebedürftige, die einen Umzug ohne Zusicherung der Behörde durch die Kündigung ihres Mietvertrages eingeleitet, aber letztlich nicht durchgeführt haben, müssen sich an demselben Maßstab messen lassen, dem ein Hilfesuchender unterliegt, der einen Umzug ohne Zusicherung der Behörde vorgenommen hat.

2. Ein Umzug bei einer von einer alleinstehenden Erwachsenen und ihrem Kleinkind bewohnten Unterkunft, die eine Trennung in Schlaf- und Wohnbereich ermöglicht, ist allein im Hinblick auf die Größe der Wohnung nicht erforderlich ( (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 107/10 R ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181180&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/


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