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Bestimmung der Höhe der einem geduldeten Ausländer zu gewährenden Leistungen
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 2. Dezember 2016 (Az.: S 5 AY 13/16 ER):
SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Es ist anzuzweifeln, ob die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, derzufolge geduldeten Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 60a AufenthG) lediglich gekürzte Leistungen entsprechend § 1a Abs. 2 AsylbLG zu gewähren sind, sofern bereits ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmachanismus teilnehmenden Drittstaat internationalen Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt hat, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen eingeräumte Aufenthaltsrecht fortbesteht, verfassungsgemäß ist.
2. Der Anspruch eines jeden Menschen auf die Sicherung seines Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Auf die Möglichkeit der Rückkehr der mittellosen nichtdeutschen Person in ihr Herkunftsland in ihr Herkunftsland ist nicht entscheidend abzustellen.
3. Es handelt sich hier um ein Menschenrecht, auf das sich deutsche und ausländische Staatsangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten, gleichermaßen berufen können.
4. Ausländerrechtliche Erwägungen sind auch im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII unerheblich.
5. Sozialhilfeträger und Jobcenter verfügen über keine rechtlichen Möglichkeiten, die Ausländerbehörden zu den von ihnen als Sozialleistungsträger für sinnvoll erachteten Maßnahmen zu veranlassen und sind auch nicht dazu berechtigt, die Ausreise nichtdeutscher Personen aus dem Bundesgebiet dadurch herbeizuführen, dass das Existenzminimum dieser Menschen in Deutschland nicht mehr ausreichend gesichert wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
SG Leipzig: Bei faktischer Duldung durch Behörden dürfen existenzsichernde Leistungen für Asylbewerber nicht abgesenkt werden
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Es ist anzuzweifeln, ob die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, derzufolge geduldeten Leistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 60a AufenthG) lediglich gekürzte Leistungen entsprechend § 1a Abs. 2 AsylbLG zu gewähren sind, sofern bereits ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmachanismus teilnehmenden Drittstaat internationalen Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt hat, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen eingeräumte Aufenthaltsrecht fortbesteht, verfassungsgemäß ist.
2. Der Anspruch eines jeden Menschen auf die Sicherung seines Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Auf die Möglichkeit der Rückkehr der mittellosen nichtdeutschen Person in ihr Herkunftsland in ihr Herkunftsland ist nicht entscheidend abzustellen.
3. Es handelt sich hier um ein Menschenrecht, auf das sich deutsche und ausländische Staatsangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten, gleichermaßen berufen können.
4. Ausländerrechtliche Erwägungen sind auch im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII unerheblich.
5. Sozialhilfeträger und Jobcenter verfügen über keine rechtlichen Möglichkeiten, die Ausländerbehörden zu den von ihnen als Sozialleistungsträger für sinnvoll erachteten Maßnahmen zu veranlassen und sind auch nicht dazu berechtigt, die Ausreise nichtdeutscher Personen aus dem Bundesgebiet dadurch herbeizuführen, dass das Existenzminimum dieser Menschen in Deutschland nicht mehr ausreichend gesichert wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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