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Keine Sozialhilfeleistungen für einen geduldeten Ausländer nach Aufnahme einer überbetrieblichen Berufsausbildung
Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 17.01.2017 - S 10 AY 92/16 ER
Leitsatz ( Juris )
1. Kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bei einer dem Grunde nach (hier: gem. § 57 Abs. 1 SGB III) förderungsfähigen Ausbildung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
2. Gehört der Betroffene nach § 59 Abs. 2 SGB III nicht zum förderungsfähigen Personenkreis, da er als geduldeter Ausländer eine außerbetriebliche Ausbildung absolviert, steht dies einer Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung "dem Grunde nach" nicht entgegen. Bei den in § 59 Abs. 2 SGB III enthaltenen Merkmalen handelt es sich um individuelle Voraussetzungen für eine Förderung nach dem SGB III (entgegen SG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER ), die bei der Beurteilung des Förderungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben haben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bei einer dem Grunde nach (hier: gem. § 57 Abs. 1 SGB III) förderungsfähigen Ausbildung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
2. Gehört der Betroffene nach § 59 Abs. 2 SGB III nicht zum förderungsfähigen Personenkreis, da er als geduldeter Ausländer eine außerbetriebliche Ausbildung absolviert, steht dies einer Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung "dem Grunde nach" nicht entgegen. Bei den in § 59 Abs. 2 SGB III enthaltenen Merkmalen handelt es sich um individuelle Voraussetzungen für eine Förderung nach dem SGB III (entgegen SG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER ), die bei der Beurteilung des Förderungsfähigkeit außer Betracht zu bleiben haben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2160/
Willi S
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